Neu: Auskunftsanspruch der Urheber gegen Sender, Verlage und andere Verwerter

Mit dem "Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung" (BT-Drucksache 18/8625) wurde den Urhebern aller Werkarten ein eigenständiger Auskunftsanspruch über die Nutzung und Verwertung ihre Werke zuerkannt.
Der Anspruch besteht sowohl gegen den jeweiligen Vertragspartner (z.B. Produzent, Filmhersteller, Verlag), als auch gegen Dritte, die das Werk auswerten (z.B. Fernsehsender, Theater). Er kann einmal jährlich ausgeübt werden. Mitgeteilt werden müssen nicht nur der Umfang der Werknutzung, sondern auch die mit der Werknutzung erzielten Vorteile und Erträge.
Mit diesem Auskunftsanspruch können sich Urheber nun regelmäßig einen Überblick über die Auswertung ihrer Werke verschaffen, z.B. um Nachvergütungsansprüche (§ 32a UrhG, Anspruch des Urhebers auf eine weitere faire Vergütung) zu prüfen und vorzubereiten.
 
§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit
1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder
2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette
(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

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