Seit der "Geburtstagszug"-Entscheidung des BGH (U.v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12) ist Bewegung in die alte, mehrfach schon getestete Frage gekommen, ob Produkt-, Industrie- und Kommunikationsdesign – angewandte Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz UrhG, die eine Gebrauchsfunktion hat – an strengeren Maßstäben zu messen ist, als Werke der sog. freien Kunst. Bisher war das gang und gäbe und führte dazu, dass z.B. dem Design von Webseiten von der (Instanz-) Rechtsprechung die notwendige Schöpfungshöhe in aller Regel abgesprochen wurde. Designs wurden also nicht als Werke i.S.d. Urheberrechts anerkannt, so dass die Designer weder aus Urheberrecht gegen Plagiate (Rechtsverletzungen durch Dritte) vorgehen konnten, noch ggü. ihrem Auftraggeber mit Hilfe der gesetzlichen Vergütungsregeln der §§ 32, 32a UrhG (Anspruch auf angemessene Vergütung und Anspruch auf eine angemessene weitere Beteiligung) eine angemessene Vergütung oder sogar eine laufende Beteiligung an den Erlösen aus der Nutzung des Designs durchsetzen konnten. Das Bundesverfassungsgericht fand diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (B.v. 26.1.2005, Az. 1 BvR 157/02 – Laufendes Auge). ... mehr Nachdem sich der BGH in seiner "Seilzirkus"-Entscheidung aus 2011 (U.v. 12.05.2011, Az. I ZR 53/10) um eine Korrektur dieser Rechtsprechung noch drücken konnte, hat er mit der Geburtstagszug-Entscheidung eine glatte Kehrtwendung vollzogen und die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe bei zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ausdrücklich aufgegeben: "An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen." Dennoch: nicht alles ist Design-Werk Daraus folgt allerdings nicht, dass nunmehr jede Designer-Leistung als Design-Werk einzuordnen ist und am Schutz und an den sonstigen Vorteilen des Urheberrechts teilnimmt; lediglich der Bewertungsmaßstab hat sich zugunsten der Designer verschoben. Aus den BGH-Entscheidungen "Seilzirkus" und "Geburtstagszug" folgt ein zweistufiges Prüfschema zur Beantwortung der Frage, ob die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist: 1. 2. Dazu einige Beispiele aus der jüngeren Instanzrechtsprechung: Kaum verbesserter Nachahmungsschutz Diese Urteile zeigen, dass künftig Leistungen des Produktdesigns (Tierkarawane) und des Kommunikationsdesigns (kicker-Tabelle, Unternehmenslogo) in erheblich größerem Umfang dem Urheberrecht unterstellt sein werden. Allerdings wird daraus in der Regel keine signifikante Verbesserung des Schutzes vor Plagiat und Piraterie folgen. Denn: Im Bereich der Gebrauchskunst ist der urheberrechtlich relevante Gestaltungsspielraum durch den vorgegebenen Gebrauchszweck und die oft existierenden Vorlagen/Vorbilder i.d.R. stark eingeschränkt. Auch wenn dieser Gestaltungsspielraum vom Designer voll ausgeschöpft wird, führt dies dazu, dass die (jetzt niedrigere) Hürde zum "Design-Werk" nur knapp genommen wird. Das aber heißt, dass der daraus resultierende urheberrechtliche Schutzbereich relativ eng ist, so dass Nachahmer schon durch geringe Abweichungen vom Original (genauer: von den nur-ästhetischen Elementen des Originals) einen Plagiats-Vorwurf und entsprechende urheberrechtliche Sanktionen umgehen können. So kam es auch im Fall des OLG Nürnberg: Aufgrund der "allenfalls" geringen Gestaltungshöhe der Kicker-Stecktabelle ging das Nürnberger Gericht von einem entsprechend engen urheberrechtlichen Schutzbereich aus. Dieser sei durch die Nachahmer-Stecktabelle mit abweichender Farbgebung und Beschriftung, anderem Hintergrund und nicht stufenförmigem Verlauf der Tabellen nicht verletzt worden; damit handele es sich um eine freie Bearbeitung (§ 24 UrhG a.F.). Nachvergütungsansprüche gegen den Auftraggeber Allerdings können Design-Werke, auch wenn sie nur ein geringes Maß an eigenschöpferischer Leistung aufweisen, Nachvergütungsansprüche nach § 32a UrhG auslösen. D.h., dass der Designer bei einer intensiven und erfolgreichen Nutzung seines Designs über sein vertragliches Honorar hinaus weitere Vergütungsansprüche, z.B. in Form einer prozentualen Umsatzbeteiligung, gegen seine Auftraggeber haben kann (und u.U. sogar gegen andere Verwerter des Designs). Ausgeschlossen wären solche Ansprüche nur dann, wenn es sich mit dem urheberrechtlich geschützten Design um einen Beitrag von völlig untergeordneter, "gleichsam marginaler Bedeutung" für den (Verkaufs-) Erfolg handelt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Design für den Erfolg bei der Nutzung des Designs, der bspw. auf anderen Produkteigenschaften oder geschicktem Marketing beruhen kann, ursächlich ist. Im Fall LG München/OLG München ging es um eine deutliche und schmückende, teilweise großflächige Nutzung des Logos auf vergleichsweise geringwertigen Artikeln der Sport-Mode mit einer "ganz offensichtlichen Verkaufswirkung", und damit ersichtlich nicht um einen "nur marginalen" Beitrag zum Verkaufserfolg. Zwar sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Gesichtspunkten wie Produktqualität, Preisgestaltung oder Werbung von Bedeutung seien. Daraus ergäbe sich im Umkehrschluss aber nicht, dass die Leistung des Grafikdesigners bei der Gestaltung des Unternehmenslogos von nur marginaler Bedeutung sei. Immerhin sei das Unternehmenslogo das Bildzeichen, mit dem sich ein Unternehmen, insbesondere im Textil- und Sportartikelbereich, in der Öffentlichkeit präsentiere. Hingegen ging das OLG Naumburg, Urt. v. 7.4.2005, Az. 10 U 7/04, für das Unternehmenslogo eines Herstellers vergleichsweise hochpreisiger Solarzellen davon aus, dass die Gewinnentwicklung des Unternehmens dadurch nicht messbar beeinflusst worden sei und verneinte im Ergebnis die Ansprüche des Designers. Ob dem Designer aus der Nutzung des Logos durch seinen Auftraggeber urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche aus dem sog. Fairness-Ausgleich § 32a UrhG gegen seinen Auftraggeber zustehen, hängt schließlich davon ab, ob die Erträge und Vorteile, die das Unternehmen unter Nutzung des Designs (Logo, Produktdesign, etc.) erwirtschaftet hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu der an den Designer gezahlten Vergütung stehen bzw. ob sich ein solches Missverhältnis im Laufe der Zeit (im Fall des LG München/OLG München über ca. 15 Jahre) eingestellt hat, vgl. §§ 32, 32a UrhG. Es ist also eine Rückschau anzustellen und zu fragen, ob das Honorar, dass ursprünglich einmal gezahlt wurde, heute, angesichts einer langjährigen und insgesamt erfolgreichen Nutzung des Designs, noch angemessen ist. Das LG München stellt insoweit darauf ab, wie, wie umfangreich und über welchen Zeitraum das Logo genutzt wurde. Ein "überdurchschnittlicher Erfolg" und eine "lang andauernde Auswertung" sprächen für ein entsprechendes Missverhältnis. Dort war das streitgegenständlichen Logo ursprünglich nur für die Verwendung auf Basketballmützen gedacht, wurde dann aber über fast 15 Jahre auf einer breiten Palette verschiedener Produkte genutzt, die sich erfolgreich verkauften. Auch im Fall des OLG Schleswig war die Tierkarawane vor vielen Jahren gestaltet worden und seitdem durchgängig im Verkauf; sie hatte sich zu einem erheblichen „Verkaufsschlager" entwickelt. Da der Designer oft nicht wissen wird und nicht ermitteln kann, ob die Nutzung seines Design mit entsprechende (Verkaufs-) Erfolgen verbunden ist, hat er zu genaueren Prüfung und Berechnung seiner Ansprüche bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zunächst entsprechende Auskunftsansprüche gegen seinen Auftraggeber und ggf. gegen Dritte. Fazit Die Absenkung der urheberrechtlichen Schutzhürde für Werke des Gebrauchs- und Kommunikationsdesigns durch den BGH wird Designern bei der Abwehr und Unterbindung von Nachahmungen wenig weiterhelfen, dafür ist der für "Design-Werke" eröffnete Schutzbereich regelmäßig zu eng. In Fällen, in denen eine langjährige und augenscheinlich wirtschaftlich erfolgreiche Nutzung eines Designs vorliegt, kann es aber lohnen zu prüfen, ob Nachvergütungsansprüche gegen den Auftraggeber gegeben sind. Diese können erheblich sein, bis hin zu einer prozentualen Umsatzbeteiligung aus jeder Nutzung des Designs oder einer Absatzbeteiligung, wie sie bspw. im Buchverlagswesen mittlerweile auch für Übersetzer üblich ist. Dazu ist zunächst in jedem Einzelfall genau zu bewerten, ob ein Produkt- oder Kommunikationsdesign nach "Abzug" der technisch-funktionalen Vorgaben (z.B. Lesbarkeit des Unternehmensnamens bei einem Logo) und vorbestehender, den individuellen Gestaltungsspielraum einschränkender Designs, gemessen am Maßstab der "kleinen Münze" eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist. Zweitens ist zu prüfen, ob es sich mit dem Design (dennoch) nur um einen völlig untergeordneten Beitrag zum (Verkaufs-) Erfolg handelt. Für ein Logo wird dies im Bereich hochwertiger Investitionsgüter (Anlagen und Maschinen) und im B2B-Bereich eher der Fall sein, als im Bereich der Textil- und Sportmode und bei anderen, eher geringwertigen Konsumgütern, bei denen Logos oft nicht nur als Herkunftshinweis, sondern auch zur Verzierung und ästhetischen Aufwertung des eigentlichen Produkts genutzt werden. Schließlich ist zu prüfen, ob das Unternehmen unter Nutzung des Logos erfolgreich gewirtschaftet hat, so dass sich im Laufe der Zeit ein „auffälliges Missverhältnis" zwischen den erzielten Erlösen und dem Honorar, dass an den Designer gezahlt wurde, eingestellt hat.
Zunächst sind alle Funktionselemente und technisch bedingten Gestaltungsmerkmale "abzuziehen". In die Bewertung, ob eine künstlerische Leistung vorliegt, fließen diese Element nicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen eine eigene ästhetische Wirkung innewohnt. Deswegen ist der BGH in der "Seilzirkus"-Entscheidung letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Seilzirkus – ein aus kräftigen textilen, (im Original) dunkelroten Seilen gebildetes zelt- bzw. pyramidenförmiges Klettergerüst, das wir alle von Schulhöfen und Kinderspielplätzen kennen – keinen Urheberrechtsschutz genießt, obwohl dieser Seilzirkus eine starke ästhetische Raumwirkung hat. Nach Auffassung des BGH war diese ästhetische Wirkung allein technisch bedingt und daher unbeachtlich. Der bei Gebrauchskunst immer vorgegebene Gebrauchszweck schränkt den urheberrechtlich relevanten Gestaltungsspielraum also weiterhin erheblich ein.
Nach Abzug der technisch-funktionalen Vorgaben ist sodann allein der "überschießende", durch eine zusätzliche künstlerische Leistung geschaffene ästhetischen Gehalt zu bewerten. Das künstlerische Element muss dabei nicht in schmückendem Beiwerk (Zierrat oder Ornament) bestehen, sondern kann in die ihrem Zwecke gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen sein, es muss aber ein freikünstlerischer ästhetischer Gehalt festzustellen sein. Für die Bewertung gilt nunmehr (nur noch) der Maßstab der sog. "kleine Münze", d.h. es bedarf nicht mehr eines "deutlichen Überragens der Durchschnittsgestaltung", sondern es reicht ein Minimum künstlerischer Eigenart