Kammergericht Berlin: GEMA-Ausschüttungen an Musikverlage rechtswidrig (KG Berlin, Urteil vom 14. November 2016, Az. 24 U 96/14)

Wie der offiziellen Pressemeldung des Kammergerichts und ersten Nachrichtenmeldungen (hier, hier und hier) zu entnehmen ist, hat das Kammergericht Berlin in einem von der Piratenpartei unterstützen Verfahren heute entschieden, dass die GEMA die von ihr vereinnahmten Gelder, u.a. aus der Geräte- und Speichermedienvergütung, nicht an die (heute weitgehend funktionslosen) Musikverlage ausschütten darf, sondern vollständig an die von ihr treuhänderisch vertretenen Musiker (Komponisten und Textdichter) ausschütten muss. Das Kammergericht folgt damit augenscheinlich der "Verlegeranteil"-Entscheidung des BGH zur rechtswidrigen Ausschüttungspraxis der VG Wort sowie den "Luksan"- und "Reprobel"-Entscheidungen des EuGH (s. auch hier; die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).
Damit kommen auf die GEMA und die rechtswidrig begünstigten Musikverlage Nachforderungen der Musikurheber in Millionenhöhe zu, denn bisher hat die GEMA – rechts- und treuwidrig – ca. 40% (sog. mechanisches Recht, als z.B. CDs) bzw. ein Drittel (Aufführungs- und Senderecht) an die Musikverlage ausgeschüttet. Vermutlich wird nun auch die GEMA eine dreijährige Verjährung behaupten (s. aber hier), weswegen Musikurheber nunmehr unverzüglich tätig werden sollten, um das Risiko der der Verjährung ihrer Nachforderungen für das Jahr 2013 mit Ablauf diese Jahres zu vermeiden!
Update: mittlerweile kann des begründete Urteil hier heruntergeladen werden
Update: einen treffenden Kommentar zu dem Urteil von Berthold Seliger findet sich bei iRights:

GEMA-Urteil: Die Künstler haben die Macht


 
 
Nachfolgend die Pressemeldung des Kammergerichts:
http://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2016/pressemitteilung.532633.php
 

Kammergericht: Teilurteil zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte (PM 58/2016)

Pressemitteilung vom 14.11.2016
Das Kammergericht hat in einem heute verhandelten Berufungsverfahren die Rechte von Musikern/Künstlern gestärkt: Die GEMA ist danach gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Der 24. Senat des Kammergerichts hat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.
Etwas Anderes könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar.
Das Kammergericht hat ferner die GEMA in der heutigen Entscheidung verurteilt, den Klägern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde heute noch nicht entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein Teilurteil verkündet wurde.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision dürfte wäre mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.
Kammergericht Berlin, 24. Zivilsenat, Urteil vom 14. November 2016
Aktenzeichen 24 U 96/14
Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014
Aktenzeichen 16 O 75/13
 

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