Grundlegende Änderung der Rechtsprechung zur Provider-Haftung? (KG Berlin, Urt. v. 16.04.2013, Az. 5 U 63/12; BGH, Urt. v. 16.05.2013, Az. I ZR 216/11- Kinderhochstühle im Internet II)

Das Kammergericht Berlin hat in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 16.04.2013 zum Az. 5 U 63/12) gegen die bisherige BGH-Rechtsprechung entschieden, dass auch Unterlassungsansprüche (dort aus Wettbewerbsrecht; gleiches wird aber auch für die anderen Zuständigkeiten des 1. Senats des BGH gelten, also für Ansprüche aus Urheberrecht und gewerblichen Schutzrechten wie Markenrecht) den Haftungsprivilegien der §§ 7 ff. TMG unterfallen können: ... mehr

"… Jedenfalls kann [die Beklagte, Betreiberin eines Portals für Hotelbewertungen] sich aber auf die Beschränkung der Haftung eines Host-Providers in § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG berufen…".

Bisher wendet der BGH in ständiger Rechtsprechung die Haftungsprivilegien des TMG nur auf Schadensersatzansprüche an, nicht aber auf die (verschuldensunabhängigen) Unterlassungsansprüche (u.a. U.v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04 – Internetversteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet; zum TDG schon BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01 – Internetversteigerung I). Das KG stützt sich in seiner Entscheidung jedoch auf die europarechtlichen Vorgaben, so dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass der BGH diese Überlegungen aufgreift:

"… Dem steht die Rechtsprechung des EuGH gegenüber, der bei der Auslegung von Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, deren Umsetzung § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG dienen, gerade nicht zwischen der Haftung auf Schadensersatz und Unterlassung unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2010, 445 – Google France und Google, Rn. 114 ff; EuGH GRUR 2011, 1025 – L'Oréal/eBay, Rn. 107, 108, 139).

Nachdem der BGH (I. Zivilsenat) nunmehr ebenfalls die Haftungsprivilegierung gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG im Rahmen von Unterlassungsansprüchen erörtert hat (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 – Stiftparfum, Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, I ZR 18/11 – Alone in the Dark, Rn. 28), wird zum Teil davon ausgegangen, dass der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten will (so: Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8, Rn. 2.28; Lorenz jurisPR-itr 6/2012, Anm. 4; von Ungern-Sternberg GRUR 2012, 312, 327).

Dies erscheint einleuchtend. …"

Für den Bereich des Presse- und Persönlichkeitsrechts, die in der Zuständigkeit des 6. Senats des BGH liegen, scheint das KG hingegen nicht von einer entsprechende Änderung in der Verantwortlichkeitsfrage auszugehen:

"Der 6. Zivilsenat des BGH geht jedoch unzweifelhaft weiter davon aus, dass die Haftungsbeschränkung in § 10 Satz 1 TMG für Unterlassungsansprüche nicht gilt (vgl. BGH GRUR 2012, 311, Rn. 19; BGH GRUR 2012, 751, Rn. 9).

Beachtenswert erscheinen hier auch Äußerungen des BGH in der aktuellen Entscheidung U.v. 16.05.2013, Az. I ZR 216/11- Kinderhochstühle im Internet II, in der der BGH erneut andeutet, dass Plattformbetreiber wie eBay auch hins. Unterlassungsansprüche die Haftungsprivilegierung des TMG in Anspruch nehmen können: "Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 – L'Oréal/eBay). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 – Stiftparfüm)."

S. hierzu auch Meldung bei Telemedicus.

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