Graffiti-Foto auf Mauer-Modell zulässig (BGH, Urt. v. 19. Januar 2017, I ZR 242/15 – East Side Gallery)

Mit Urteil 19. Januar 2017 (Az. I ZR 242/15 – East Side Gallery) hat der Bundesgerichtshof in einem Fall betreffend Graffiti auf einem Abschnitt der Berliner East Side Gallery zu Fragen der sog. Panoramafreiheit (§ 59 Abs. 1 UrhG) Stellung genommen. U.a. hatte er die bisher ungeklärte Frage zu beantworten, ob durch Aufbringen einer Fotografie eines geschützten Werkes auf einem dreidimensionalen Träger (hier einem Architekturmodell der Berliner Mauer) aus einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässigen zweidimensionalen Vervielfältigung eine unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung des Werkes wird. Dies ist, so der BGH, nur dann der Fall, wenn "dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt."
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass Fotos von geschützten Werken im öffentlichen Raum regelmäßig auch auf dreidimensionalen Trägern verwertet werden dürfen, wie bspw. typischen Souvenirartikeln wie Kugelschreiber oder Tassen; hingegen ist der dreidimensionale Nachbau zweidimensionaler Werke (Architektenpläne, gemalte Figuren) regelmäßig unzulässig.
Aus dem Urteil:
"(1) Der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschränkt die Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, auf Vervielfältigungen mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Eine Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form ist danach auch dann nicht zulässig, wenn das Werk als verkleinertes Modell oder aus anderen Materialien nachgebildet wird … Daher ist etwa der Bau und Vertrieb des Spielzeugmodells eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks oder Denkmals innerhalb der Schutzfrist (§ 64 UrhG) nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt …
Eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung kommt … nicht nur bei dreidimensionalen, sondern auch bei zweidimensionalen Werken in Betracht. So wird etwa der urheberrechtlich geschützte zweidimensionale Entwurf … eines Architektenplans durch Ausführung dieses Entwurfes und Errichtung eines dem Entwurf entsprechen den dreidimensionalen Bauwerks vervielfältigt. … Desgleichen kann ein – bleibend an einem öffentlichen Ort befindliches – Gemälde dadurch vervielfältigt werden, dass in dem Gemälde dargestellte Figuren in dreidimensionaler Form nachgebildet werden. So könnten die gemalten Köpfe des hier in Rede stehenden Mauerbildes durch plastische Köpfe vervielfältigt werden. Solche dreidimensionalen Vervielfältigungen zweidimensionaler Werke sind nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gestattet.
(2) Allein durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird jedoch eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild nicht zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form. Das folgt bereits aus der Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG. Danach dürfen die Vervielfältigungen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. Aus der Formulierung „die Vervielfältigungen" und dem Regelungszusammenhang mit § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt sich, dass § 59 Abs. 2 UrhG eine Ausnahme von den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Grundsatz zulässigen Vervielfältigungen regelt. So darf beispielsweise die nach § 59 Abs. 1 Satz1 UrhG grundsätzlich zulässige Vervielfältigung eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Gemäldes mit Mitteln der Malerei nicht vorgenommen werden, wenn das Gemälde mit Mitteln der Malerei auf der Außenwand eines Gebäudes reproduziert wird. Der Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 2 UrhG hätte es nicht bedurft, wenn die Vervielfältigung eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger (wie einem Bauwerk) stets als eine nach §59 Abs.1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung anzusehen wäre.
Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt. Wird eine zweidimensionale Fotografie auf eine ebene Fläche eines dreidimensionalen Trägers aufgeklebt, wird damit in aller Regel lediglich eine äußerliche Verbindung her- gestellt und kein dreidimensionales Werk geschaffen. Auch wenn die Fotografie eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes auf Souvenirartikeln wie Kugelschreiber oder Tassen aufgebracht wird, wird damit lediglich eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen. In solchen Fällen wird die Fotografie lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen und verliert dadurch nicht den Charakter eines Lichtbildes. Werden dagegen beispielsweise aus verschiedenen Blickwinkeln angefertigte Fotografien eines dreidimensionalen Werkes (wie etwa die jeweils in Draufsicht angefertigten Fotografien der sechs Seiten eines kunstvoll bemalten Würfels) auf einen entsprechenden dreidimensionalen Träger (beispielsweise ein verkleinertes Modell des Würfels) aufgebracht, entsteht dadurch eine dreidimensionale Nachbildung des dreidimensionalen Werkes. In einem solchen Fall bilden die Fotografien ebenso wie die Bemalung mit dem dreidimensionalen Träger eine künstlerische Einheit. …"
Im konkreten Fall war auch kein Verstoß gegen das Änderungsverbot, § 62 Abs. 1 UrhG zu erkennen.

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