"Fliegender Gerichtsstand" für Vertragsstrafen (BGH, Beschl. v. 19.10.2016, Az. I ZR 93/15)

Mit Beschluss vom 19.10.2016 zum Az. I ZR 93/15 hat der Bundesgerichtshof BGH die Frage geklärt, ob für Streitigkeiten über die Verwirkung bzw. die Höhe von Vertragsstrafen auf Grundlage einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit unabhängig von der konkreten Höhe der geforderten Vertragsstrafe stets die Landgerichte zuständig sind. ... mehr

Dies war bislang in der Rechtsprechung umstritten und wurde von den Oberlandesgerichten teilweise unterschiedlich beurteilt. Teils wurde eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte unter Bezug auf § 13 UWG unabhängig vom konkreten Streitwert bejaht, teils verneint.

Mit dem aktuellen Beschluss hat der BGH nunmehr die Sonderzuständigkeit der Landgerichte bejaht. Zur Begründung verwies der I. Zivilsenat darauf, dass die Erwägungen, die der Gesetzgeber für die Begründung der Sonderzuständigkeit der Landgerichte in § 13 Abs. 1 UWG herangezogen hat, auch für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen gälten, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

So sei bei den Landgerichten der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden. Zudem müssten als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Fragen geprüft werden.

Hieraus folgt als praktische Konsequenz dann auch, dass für Streitigkeiten über Vertragsstrafen auf Grundlage wettbewebsrechtlicher Streitigkeiten der sog. fliegende Gerichtsstand gilt, d.h. es besteht nach § 14 Abs. 2 UWG eine bundesweite örtliche Zuständigkeit (vgl. hierzu auch: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2016, Az.: 2-06 O 344/15).

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