Bildtechnische Veränderungen von Prominenten-Fotos als Parodie zulässig (BGH, U.v. 28. Juli 2016, Az. I ZR 9/15 – auf fett getrimmt)

Mit Urteil vom 28. Juli 2016, Az. I ZR 9/15 — Auf Fett Getrimmt hat der BGH seine Rechtsprechung, dazu, unter welchen Voraussetzung die Veränderung einer Fotografie (hier: die bildtechnische "Verfettung" von Prominenten-Bildern im Internet im Rahmen eines Wettbewerbs) Voraussetzungen einer "freien Benutzung" nach § 24 Abs. 1 UrhG als Parodie. Der BGH entwickelt dabei aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG einen eigenständigen unionsrechtlichen Parodie-Begriff und weicht erheblich ab von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 24 UrhG ab, wonach eine freie Benutzung voraussetzte, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes "verblassen" — Leitsätze:
a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.
b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der
Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33- Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.
d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss einangemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.)
 
 

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien