Heute wurde im Bundesgesetzblatt das 2. Gesetz zu Änderung de Telemediengesetzes (TMG) veröffentlicht (BGBl., Teil I, 2916, 1766) und tritt am morgigen Mittwoch in Kraft. Neu ist insb. eine Ergänzung des § 8 TMG, der regelt, dass "Diensteanbieter … für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln" i.d.R. "nicht verantwortlich" sind. Diese Haftungsprivilegierung gilt nach dem neuen § 8 Abs. 3 TMG künftig auch für Diensteanbieter … die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen", also v.a. Personen, die Dritten ihren Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellen. ... mehr Die Bundesregierung geht davon aus, dass die daraus folgende Enthaftung umfassend ist und die Betreiber von offenen Netzwerken künftig auch nicht als "Störer" für Rechtsverletzungen Dritter in Anspruch genommen werden können. Auswirkungen hätte das v.a. im Bereich der massenhaften Filesharing-Abmahnungen, die sich meist gegen den Inhaber eine Telefonanschlusses und Betreiber eines WLANs richten, der nicht selbst der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Ob das Gesetz das tatsächlich erreicht ist allerdings umstritten.