LG München I: Kartellklage des ZItCo e.V. gegen die ZPÜ (BGH, Az. KZR 47/15; OLG München, Az. U 2663/14 Kart; LG München I, Urt. v. 2. Juli 2014, Az. 37 O 23779/13, nrk)

Das LG München I in dem Kartellverfahren des ZItCo e.V. gegen die ZPÜ mit U.v. 2. Juli 2014 (Az. 37 O 23779/13; nicht rechtskräftig) entschieden, dass die ZPÜ es zu unterlassen hat, "um mehr als 20 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte aufgrund des "Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" … gewährt." ... mehr

Dieses Urteil hat v.a für Unternehmen Bedeutung, die in den Jahren 2002 bis 2007 PCs vertrieben haben. Von den Unternehmen, die sich diesem "BCH-Vergleich" angeschlossen haben, verlangt die ZPÜ für 2002 und 2003 nur 3,15 EUR je PC und für 2004 bis 2007 nur 6,30 EUR je PC. Hingegen fordert sie von Außenseitern 18,42 EUR je PC (nach Ziff. I Nr. 4 der Anlage zu § 54d UrhG a.F.) und hat einzelne PC-Hersteller auf diesen Betrag verklagt.

Nach dem Urteil des LG München I darf die ZPÜ hingegen höchstens

  • 3,78 EUR je PC in 2002 und 2003, und
  • 7,56 EUR je PC in 2004 bis 2007

von PC-Herstellern und Importeuren verlangen.

Dabei handelt es sich nach unserer Auffassung um die kartellrechtlich (noch) zulässigen Maximalbeträge, die dort unterschritten werden müssen, wo aus anderen Gründen keine oder nur eine geringere Abgabe geschuldet ist. Dies ist nach unserer Ansicht insb. für sog. Business-PC der Fall, für die nach der "Padawan"-Entscheidung des EuGH  keine Abgabe geschuldet sein dürfte (vgl. auch Entscheidung des OLG München).

Neben dieser Abgabe nach § 54 UrhG a.F. ist für PC zudem keine weitere sog. Reprographieabgabe nach § 54a UrhG a.F. geschuldet; dies hat der BGH soeben in seinen Entscheidungen  "PC III" und "Drucker und Plotter III" festgestellt.

Update: Mit Urteil vom 10. September 2015, Az. U 2663/14 Kart, hat das OLG München das Urteil des LG München I vom 2. Juli 2014 aufgehoben.

Update: Am 13. Juni 2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof BGH in der Kartellsache ZItCo e.V. ./. ZPÜ, Az. KZR 47/15, statt; eine Entscheidung soll am 9. Oktober 2018 verkündet werden.

Update: Mit Beschluss vom 25. April 2017, Az. KZR 47/15, hat der Bundesgerichtshof BGH die Revision des ZItCo gegen das Urteil des OLG München vom10. September 2015 insoweit zugelassen, als vorrangig beantragt wurde "1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, um mehr als 2 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC- Herstellern zu verlangen als Vergütungssätze, die die Beklagte auf der Grundlage eines Gesamtvertrags mit einem Verband oder mit PC-Herstellern in einer Vereinbarung einzelnen PC-Herstellern, insbesondere aufgrund des "Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" und des "Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH), gewährt; hilfsweise, …"

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