Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat mit Wirkung zum 9. Juli 2013 die seit 1996 gültigen Musterformulare für die Händler- und Importeursmeldungen gem. § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54f UrhG aufgehoben, so dassdie Meldungen nun formfrei abgegeben werden können und inhaltlich nur noch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. ... mehr Da sich die Rechtslage bezüglich der Vergütungspflicht und der Höhe der Geräteabgaben seit 1996 wesentlich geändert hat, die Muster aber nie angepasst wurden und wenigen Marktteilnehmern bekannt waren, ist die nun erfolgte Aufhebung zu begrüßen. Die ZPÜ verwendete weiterhin eigene Formblätter, die sich eng an die Muster des DPMA anlehnten. Wir sind der Auffassung, dass die mit diesen Formblättern abgefragten Informationen deutlich über die gesetzlich notwendigen Angaben nach aktuellem Recht hinausgehen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Bekanntmachung des DPMA gemäß § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes Vom 28. Juni 2013 Auf Grund des § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, werden die mit Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BAnz. Nr. 157a vom 22. August 1996) bekannt gemachten Muster für Mitteilungen nach § 54b Nummer 2 und § 54f UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994 aufgehoben. DPMA_Bekanntmachung gemäß § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 28. Juni 2013