EuGH: Unternehmen und juristische Personen dürfen nicht mit Privatkopie-Abgabe belastet werden (EuGH, U.v.9.6.2016, Rs. C-470/14 – EGEDA ./. Administración del Estado)

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hat der EuGH Zweifel an der Vereinbarkeit des 2011 per königlichem Dekret 1657/2012 eingeführten Geräte- und Speichermedienabgaben-System Spaniens mit Art. 5 Abs. 2 lit. b) der europäischen InfoSoc-RiL 2001/29/EG geäußert, weil nach aus den dem EuGH vorliegenden Akten nicht ersichtlich war, ob dieses System eine ausreichende Ausnahme oder ein System der Rückerstattung zugunsten von Unternehmen und jur. Personen vorsieht.
Grundsätzlich sei ein unbürokratisches und einfaches, aus dem allg. Staatshaushalt finanziertes System zur Finanzierung des "gerechten Ausgleichs", wie in Spanien, allerdings zulässig, wenn es z.B. ein effektives Rückerstattungssystem für Unternehmen und jur. Personen vorsieht (vgl. dazu bereits die Amazon-Entscheidung des EuGH und des Handelsgerichts Wien sowie OLG Wien):
"Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG … dahin auszulegen, dass er einem System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien entgegensteht, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs von den Nutzern von Privatkopien getragen werden."
In dieser Entscheidung hat der EuGH noch einmal seine Padawan-Rechtsprechung betont, dass Unternehmen nicht mit den Privatkopie-Abgaben belastet werden dürfen, vgl. a.a.O., Rz. 30 f.:
"30 Daraus folgt, dass juristische Personen – anders als natürliche Personen, die unter den in der Richtlinie 2001/29 genannten Voraussetzungen unter die Ausnahme für Privatkopien fallen – jedenfalls von der Inanspruchnahme dieser Ausnahme ausgeschlossen sind, so dass sie nicht berechtigt sind, ohne vorherige Genehmigung der Inhaber von Rechten an den betreffenden Werken oder Schutzgegenständen Privatkopien anzufertigen.
31 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 im Einklang steht, die Abgabe für Privatkopien insbesondere auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung anzuwenden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 28).

36 Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts den Mitgliedstaaten zwar freisteht, ein System einzuführen, bei dem juristische Personen unter bestimmten Bedingungen Schuldner der Abgabe zur Finanzierung des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen gerechten Ausgleichs sind, doch dürfen sie jedenfalls nicht diejenigen sein, die diese Belastung am Ende tatsächlich tragen müssen.
37 Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen finden in allen Fällen Anwendung, in denen ein Mitgliedstaat die Ausnahme für Privatkopien eingeführt hat, unabhängig davon, ob das von ihm geschaffene System des gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe finanziert wird oder, wie im Ausgangsverfahren, aus seinem allgemeinen Haushalt.
Der Begriff des gerechten Ausgleichs wird nämlich nicht unter Verweis auf das nationale Recht definiert, so dass er als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 31 bis 33 und 37, und vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 35)."
 
Bezogen auf den konkret vorgelegten Fall merkt der EuGH noch an (a.a.O., Rz. 40):
"Im Übrigen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht, dass es im vorliegenden Fall eine Regelung gibt, aufgrund deren juristische Personen … verlangen können, dass sie von der Pflicht, zur Finanzierung des Ausgleichs beizutragen, ausgenommen werden oder dass ihnen zumindest ihr Beitrag erstattet wird (vgl. hierzu Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 25 bis 31 und 37, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 45) …"

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