Es liegt die Begründung zur Entscheidung des BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59-10 vor. Mit diesem Urteil hat der BGH ein Urteil des OLG München v. 4.3.2012, Az. 6 WG 6/08 aufgehoben, wonach PC-Hersteller nach "altem" Urheberrecht (bis 2007 einschl.) 18,42 EUR je hergestelltem oder importierten und hier in Verkehr gebrachten PC an die ZPÜ zu zahlen gehabt hätten (s. hier im Blog). ... mehr Nach der Urteilsbegründung des BGH kann für die Zeit vor 2008 "nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte … dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen", und zwar ohne dass es darauf ankommt, "ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind." Soweit entsprechend geeignete und dafür bestimmte PCs an Geschäftskunden überlassen wurden, bestehe zwar "die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden." Dabei handele es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung, die durch den Nachweis entkräftet werden könne, "dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist." Nach unsere Einschätzung führt dieses Urteil nach der Padawan-Entscheidung des EuGH das herkömmliche Geräteabgabensystem endgültig an seiner praktischen Grenzen. Insb. erteilt der BGH der bisherigen Praxis der Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ, unterschiedlich ausgestattete und unterschiedlich genutzte Geräte zu einheitlichen und mit einer einheitlichen Abgabe zu belegenden Gattungen zusammenzufassen, eine Absage. RA Verweyen hat sich in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift GRUR, Ausgabe 9/2012, S. 875 ff., mit den Folgen dieser Entscheidung des BGH sowie der Padawan-Entscheidung des EuGH auseinander gesetzt.