Im Kaufrecht können Verbraucher grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der mangelhaften Ware Mangel-Gewährleistung geltend machen. Ausnahmen können beim Verkauf von Gebrauchtwaren vereinbart werden, hier ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. Eine unsachgemäße Benachteiligung des Verbrauchers liegt dann nicht vor, denn er lässt sich bewusst auf ein höheres Mängelrisiko durch eine bereits erfolgte Benutzung ein. ... mehr Unklar war die Zulässigkeit einer Verkürzung bei an Verbraucher verkauften sog. "B-Waren, die noch genutzt wurden. Dazu hat das OLG Hamm mit Urteil vom 16.01.2014, Az. I-4 U 102/13 nun im Sinne der Verbraucher entschieden, dass beim Verkauf von sog. B-Ware eine Herabsetzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf ein Jahr unzulässig und wettbewerbswidrig ist: "Bei Artikeln, die als "B-Ware" vertrieben werden, handelt es sich nur dann um gebrauchte Sachen iSd § 475 Abs. 2 BGB, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurden. (amtlicher Leitsatz) […] es kann nicht positiv festgestellt werden, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Passage ihres Angebotes als sog. B-Ware beschriebenen Artikeln um gebrauchte Sachen i. S. d. § 475 Abs. 2 2. Alt. BGB – und nur für diese wäre die Vereinbarung einer einjährigen Gewährleistungsfrist zulässig – handelt. […] Dazu reicht die Feststellung, dass es sich um Sachen handelt, die evtl. nicht mehr neu bzw. von den potentiellen Kunden nicht mehr als neu angesehen werden, nicht aus. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es neben neu und gebraucht weitere Beschaffenheitsbezeichnungen wie beispielsweise „wie neu", „neuwertig" etc. gibt. Eine nicht mehr neue Sache muss nicht zwangsläufig gebraucht, sondern kann „lediglich" alt sein. […] Der Begriff der „gebrauchten Sache" wird weder durch das nationale Recht noch durch die zugrunde liegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie definiert. Er bedarf aus diesem Grund der näheren Bestimmung, mithin der Auslegung. […] Maßgeblich muss insoweit ein objektiver Maßstab sein, d. h. die Eigenschaft als „gebraucht" ist einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien entzogen. Andernfalls hätte es der Verkäufer in der Hand, durch die Vereinbarung, dass es sich um eine gebrauchte Kaufsache handelt, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu begrenzen.[…] Dementsprechend gilt,[…] dass Sachen dann gebraucht sind, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind.[…] Die hier mit der maßgeblichen Beschreibung als B-Ware gekennzeichneten Artikel sind nicht solchermaßen gebraucht. Der Umstand, dass Verkaufsartikel „nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte", macht diese nicht zu gebrauchten Sachen. Denn es fehlt an jeglicher Verwendung, die mit einer Erhöhung des Sachmängelrisikos verbunden sein könnte."