Die Schiedsstelle UrhR hat soeben in mehreren Verfahren über die urheberrechtlichen Abgabe- und Vergütungspflichten für sog. "Musik-Handys" in den Jahren 2004 bis 2007 ("altes Recht") Einigungsvorschläge erlassen (Az. Sch-UrhG 221/10 und 223/10), wonach die Hersteller und insb. die Importeure derartiger Musik-Handys zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und je Telefon, sofern importiert und im Inland verkauft, und sofern nicht ausschließlich geschäftlich genutzt, 2,56 ER (mit interner Speichermöglichkeit) bzw. 1,28 EUR (ohne), zzgl. MwSt. zu zahlen haben.
Wir halten diese Einigungsvorschläge aus verschiedenen Gründe und insb. vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des BGH betreffend PC unter altem Recht für nicht haltbar. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.