Am 18. September 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 A 7.18) über die Klage eines Tagesspiegel-Redakteurs. Der Redakteur gehört nicht zu den vom BND in der Regel für Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten. Er bat den BND im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften zu der Anzahl, den Themen, dem personellen Rahmen sowie den Zeiten und Orten der im Vorjahr und im laufenden Jahr organisierten Hintergrundgespräche. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016.
Der BND lehnte die Erteilung der Auskünfte zunächst ab. In einem vorausgegangenen Eilverfahren erteilte der BND dann doch Auskunft über Anzahl, Zeiten und Orte der Hintergrundgespräche.
Streitig war weiterhin, ob Informationen über die eingeladenen Medienvertreter und eine etwaige Teilnahme des BND-Präsidenten erteilt werden müssten. Das Gericht urteilte:
"Dass der BND Hintergrundgespräche mit Journalisten auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführt, ist allgemein bekannt. Dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt wird, welche Medien bzw. Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen der Präsident des BND teilgenommen hat, werden keine für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BND relevanten zusätzlichen Informationen verbreitet. Dass eine solche Gefährdung durch die Benennung der allgemeinen Themen – also nicht der konkreten Inhalte – der jeweiligen Hintergrundgespräche eintreten könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Den BND trifft insoweit in Anbetracht des Umstands, dass er die Themen auf Grund eigenen Entschlusses und ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Journalisten – wenn auch unter vorausgesetzter Vertraulichkeit – erörtert hat, eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser ist er nicht nachgekommen."
Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der eingeladenen Medienvertreter stehe einer Auskunftserteilung nicht entgegen, so das Gericht:
"Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich schutzwürdig, jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Presse. Der Kläger nimmt dieses Interesse mit seinen Recherchen wahr, die Transparenz im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Presse herstellen sollen. Demgegenüber betrifft das schutzwürdige Interesse der Journalisten allein die Ausübung ihres auf Öffentlichkeit angelegten Berufs. Zudem geht es bei den Hintergrundgesprächen um eine besondere Form der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BND, die sich an einen grundsätzlich festen Kreis von Journalisten richtet."
Quelle: Pressmitteilung 65/2019 des Bundesverwaltungsgerichts (https://www.bverwg.de/pm/2019/65)
Ergänzung, 21.11.2019: Zwischenzeitlich wurde die vollständige Urteilsbegründung veröffentlicht.