Testbestellung im Internet unter bewusster Umgehung der Bedingungen des Verkäufers (hier: Verkauf nur B-2-B) kann unredlich sein (BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16 – Testkauf im Internet)

Wie vor kurzem bekannt wurde, hat der BGH im Mai eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung zur Redlichkeit von Testkäufen im Internet und der Zulässigkeit eines Verkaufsausschlusses an Verbraucher durch einen reinen Texthinweis gefällt (BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16 – Testkauf im Internet). Die Entscheidung steht zumindest in Teilen im Widerspruch zu älteren Entscheidungen der Instanzgerichte, z.B. des OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az: 4 U 196/07. ... mehr

Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien handeln mit Zubehör für Frankermaschinen und Büromaterialen. Mit zwei Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen hatte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, es zu unterlassen ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise u.a. über Widerrufs- und Rückgaberechte sowie Liefer- und Versandkosten zu informieren.

In Folge dessen änderte die Beklagte ihren Webshop dergestalt, dass sich nunmehr auf jeder Seite folgender Hinweis fand: "Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB"

Im Rahmen des Bestellvorgangs fand sich zudem in der Nähe des Bestellbuttons folgender Text: "Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe."

Im Auftrag der Klägerin führte ein Rechtsanwalt einen Testkauf durch,wobei er bei den Bestelldaten das Feld "Firma" mit "Privat" ausfüllte und eine E-Mail-Anschrift mit einer auf seinen Vor- und Nachnamen lautenden Adresse verwendete. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt.

Die Klägerin sah hierin einen Verkauf an einen Verbraucher ohne diesen über seine Verbraucherrechte aufzuklären und somit einen Verstoß gegen die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung. Im Ergebnis forderte die Klägerin u.a. eine Vertragsstrafe in Höhe von 17.500 EUR. Dieses Ansinnen wies nach den Instanzgerichten (LG Neuruppin, OLG Brandenburg) nun auch der BGH zurück.

Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, dass sich der Testkäufer in diesem besonderen Fall, in dem die Angaben des Käufers gegenüber dem Unternehmer zunächst im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck stehen, der Käufer sich dann aber durch weitere widersprüchliche Angaben als Verbraucher zu gerieren trachtet, nicht darauf berufen könne, er sei in Wahrheit Verbraucher. […]. In dem der Käufer im Rahmen des Bestellvorgangs die Bestellung trotz zweier Hinweise abgegeben habe um dann in Widerspruch hierzu den Anschein eines Vebrauchersgeschäfts hervorzurufen, handelte er unredlich. […]. Der Testkauf der Klägerin sei darauf angelegt gewesen, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das sei rechtsmissbräuchlch.

Neben der Aussagen zur (Un-)Redlichkeit von Testkäufen, enthält die Entscheidung eine weitere Aussage, denn im Ergebnis ließ der BGH einen reinen Texthinweis für den Ausschluss von Verbraucherrechten ausreichen, wobei er offen ließ, wie entschieden worden wäre, hätte tatsächlich ein 'echter' Verbraucher bestellt. Es wird abzuwarten bleiben, ob und wie viele gewerbliche Verkäufer dieses Urteils als Anlass nehmen um in Zukunft Verbraucherschutzrechte bzw. die entsprechenden Pflichtinformationen durch den Zusatz "Kein Verkauf an Verbraucher." o.ä. auszuschließen oder dies zumindest zu versuchen.

Amtliche Leitsätze

  1. Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich.
  2. Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.
  3. Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.

Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Urt. v. 09.04.2014 – 6 O 51/13
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 6 U 92/14

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