Mit Urteil vom 10. Juli 2018, Az. VI ZR 225/17 hat der BGH die sehr strenge Rechtsprechung zu "Spam" – unerwünschter Email-Werbung – erneut bestätigt. Demnach handelt es sich mit der Übersendung der Rechnung nach Abschluss eine Kaufs per Email um Spam, wenn diese Mail außer der Rechnung auch eine 'Zufriedenheitsumfrage' enthält.