Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, kann auch dann vorliegen, wenn unterschiedliche räumliche Vertriebswege betroffen sind.
Im konkreten Fall, einem Rechtsstreit zwischen einem Bio-Bauernhof und ein einem Online-Shop, die beide Müslimischungen anboten, bot der Kläger keine Lieferung an, listete seine Angebot jedoch zum Abholen auf seiner Website auf; der Beklagte hingegen Vertrieb die Waren über einen klassischen Onlineshop. Das OLG Frankfurt a.M. ging in seinem Beschluss vom 11.11.2021 (Az. 6 U 81/219) trotz dieses Unterschieds im Vertriebsweg davon aus, dass zwischen beiden Anbietren ein Wettbewerbsverhältnis besteht: ... mehr "Schließlich ist auch nicht maßgeblich, dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienen (Online-Versand bzw. E-Mail-Bestellung und Abholung am Hof). Die wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung hängt nicht vom Umfang und Zuschnitt der unternehmerischen Tätigkeit des Mitbewerbers ab. Auf die am 1.12.2021 in Kraft tretende Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, die einen Vertrieb der maßgeblichen Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich voraussetzt, kommt es im Streitfall nicht an. Zu Unrecht meint das Landgericht auch, die Parteien seien nicht auf demselben räumlichen Markt tätig. Insoweit genügt eine Überschneidung der Märkte. Die Antragsgegnerin bietet ihre Leistungen bundesweit im Online-Handel an, mithin auch in Stadt1, wo der Antragsteller seinen Hof betreibt."