Landesmedienanstalt geht gegen Schleichwerbung auf YouTube vor

In einem ersten bekannten Fall geht die Landesmedienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) wegen nicht gekennzeichneter Werbung (Schleichwerbung) gegen den Betreiber eines YouTube-Kanals vor. Laut Medienanstalt stellt dies einen Verstoß gegen die Werbebestimmungen des § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) dar, der ggf. mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann. RA Dr. Verweyen hat dazu mit Bloomberg BNA gesprochen, den Bericht finden Sie hier. Ebenfalls berichten diverse Medien, u.a. heise. Die Pressemeldung der Landesmedienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein finden Sie hier.

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