Keine Irreführung durch fremdsprachiges Online-Angebot (OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2021, Az. 15 U 160/20)

Mit Urteil vom 16.12.2021, Az. 15 U 160/20, hat das OLG Hamburg eine Irreführung i.S.d. Wettbewerbsrechts (UGP-Richtlinie) durch ein mehrsprachiges, grenzüberschreitendes Online-Angebot (Vermittlung von Ferienwohnungen) verneint:  ... mehr

"Gemäß Art. 7 Abs. 2 letzter Hs. der UGP-Richtlinie muss die Unklarheit bzw. Unverständlichkeit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sein, die er ansonsten nicht getroffen hätte (geschäftliche Relevanz). Zwar wird in Art. 6 Abs. 3 des polnischen UWG (sowohl in der deutschen Übersetzung gemäß Anlage K7 als auch in der englischen Übersetzung gemäß Anlage B7) die geschäftliche Relevanz nur bei der dortigen Nr. 2) und nicht auch in der hier einschlägigen Nr. 1) erwähnt. Sofern dies jedoch so zu verstehen sein sollte, dass die Norm die geschäftliche Relevanz nur in Nr. 2) fordert, wäre dies angesichts der eindeutigen Regelung in Art. 7 Abs. 2 UGP-Richtlinie gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die geschäftliche Relevanz auch nach der dortigen Nr. 1) erforderlich ist. 

Zur geschäftlichen Relevanz muss grundsätzlich der Anspruchsteller vortragen (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße), denn es handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Irreführung (so zum dt. Recht Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.44; vgl. auch BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 – Jogginghosen). Der Kläger hat dazu in der ersten Instanz keinen Vortrag gehalten. Er hat zwar vorgetragen, dass die nur auf Englisch gegebenen Informationen erforderlich seien, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Damit bezog er sich aber auf das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Information" i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Hs. 2 der UGP-Richtlinie und nicht auf die geschäftliche Relevanz. Er hat nur geltend gemacht, dass die auf Englisch gegebenen Informationen benötigt würden, aber nicht, zu welcher geschäftlichen Entscheidung ein Durchschnittsverbraucher durch die nur auf Englisch vorhandenen Angaben veranlasst werden könnte, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Das ist nicht gleichbedeutend damit, dass eine Information für den Verbraucher wesentlich ist, denn ansonsten bräuchte es das weitere Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Relevanz in Art. 7 Abs. 1 und in Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie und somit den jeweils letzten Halbsatz nicht. Daher bedingt die Feststellung, dass eine wesentliche Information vorenthalten wurde, nicht zwingend die Feststellung der geschäftlichen Relevanz. Vielmehr ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut zusätzlich bzw. selbstständig zu prüfen, ob das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (so zu § 5a UWG unter ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende unionsrechtliche Grundlage Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.43 f.; ebenso BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 – Jogginghosen).

Zwar wird eine Irreführung über zentral bedeutsame Merkmale der angebotenen Waren oder Leistungen in aller Regel geeignet sein, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. In solchen Fällen entspricht der Anteil derjenigen Verbraucher, die einer Fehlvorstellung erliegen, dem Anteil der relevant Irregeführten. Dann kann aus der Feststellung der Irreführung eines erheblichen Teils der Verbraucher i.d.R. geschlossen werden, dass eine Werbeangabe geschäftlich relevant ist, so dass es keiner gesonderten Beweiserhebung über die Relevanz irreführender Vorstellungen bedarf (so zu § 5 UWG Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5 Rn. 1.182 mit Verweis auf BGH GRUR 1991, 215 – Emilio Adani I; BGH GRUR 1991, 852 (855) – Aquavit; BGH GRUR 1993, 920 – Emilio Adani II). Auch in der Kommentierung zu § 5a UWG wird das ähnlich gesehen. Danach ist im Regelfall anzunehmen, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er über die betreffende Information verfügt hätte, insb. soweit es die wesentlichen Merkmale oder den Preis der Ware oder Dienstleistung betrifft. Jedoch kann es Ausnahmefälle geben, in denen die geschäftliche Relevanz zu verneinen ist. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt der Unternehmer die sekundäre Darlegungslast (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.44 mit Verweis auf BGH WRP 2017, 1081 Rn. 32 – Komplettküchen; BGH WRP 2018, 420 Rn. 25 – Kraftfahrzeugwerbung; BGH WRP 2019, 874 Rn. 28 – Energieeffizienzklasse III; OLG Frankfurt WRP 2018, 241 Rn. 25; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2019, 166 Rn. 44; krit. Büscher WRP 2019, 1249 Rn. 19 ff.). Hier geht es indes unstreitig nicht um eine „klassische" Irreführung im Sinne einer Fehlvorstellung und auch nicht um das vollständige Vorenthalten von Informationen, sondern um das Bereitstellen von Informationen auf unklare oder unverständliche Weise i.S.v. Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie dadurch, dass diese nicht auf Polnisch, sondern auf Englisch gegeben werden. Damit liegt ein Ausnahmefall vor. Denn es ist gerade nicht ohne weiteres ersichtlich, zu welcher geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher veranlasst werden könnte (1. Stufe der geschäftlichen Relevanz) – und vor allem nicht, dass er diese nicht getroffen hätte, wenn er die fraglichen Informationen auf Polnisch erhalten hätte (2. Stufe der geschäftlichen Relevanz).

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, der Verbraucher werde keinen Mietvertrag über eine Ferienimmobilie abschließen, wenn er die Angaben in einer ihm fremden Sprache nicht versteht, und damit schon die 1. Stufe der geschäftlichen Relevanz verneint. …

Soweit der Kläger geltend macht, dass Merkmale einer Ferienimmobilie wie Raumzuschnitt, Ausstattung und Lage für den Verbraucher entscheidend seien, ist dem zuzustimmen. Dann aber wird der Verbraucher, wenn er die Angaben dazu nicht versteht, mangels Kenntnis der für ihn wesentlichen Informationen keine geschäftliche Entscheidung im Sinne eines Vertragsschlusses treffen, so dass es bereits an der 1. Stufe der geschäftlichen Relevanz fehlt. …"

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien