Aufgrund eines Urteils des LG Aschaffenburg (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11), welches sich damit zu befassen hatte, ob und wie eine geschäftlich Unternehmensseite auf Facebook die Pflichtangaben des § 5 TMG bereithalten muss, scheinen sich nun die ersten Abmahner diesen häufigen (vermeintlichen) Wettbewerbsverstoß zu nutze zu machen. Die (überaus formalisierte) Impressumspflicht dient bereits langem als Wettbewerber-Schlachtfeld; wenjg überraschen also, dass nunmehr auch Unternehmensseiten in neueren Plattformen wie z.B. sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube, Google+ und Twitter von Abmahnwellen erfasst werden.
Dass auch solche gewerblich genutzte Facebook-Seiten der Impressumspflicht unterliegen ist gerichtlich geklärt, z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07. Spielraum besteht aber hins. der richtigen Handhabe und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus § 5 TMG, wonach die erforderlichen Pflichtangaben, wie z. B. Name und Anschrift und bei juristischen Personen Informationen über die Rechtsform sowie den Vertretungsberechtigten, für den verständigen Internetnutzer "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen.
Schwierig ist zum einen die technische Umsetzung der Erfordernisse, da angloamerikanische Plattformen aufgrund des fehlenden rechtlichen Erfordernisses im dortigen Rechtsraum über kein Eingabefeld für die Impressumsangaben verfügen. Lösungsansätze gibt es dennoch, diskutiert wird hier vor allem ein Einbinden eines Direktlinks auf das Webseiten-Impressum in der sog. Info-Box, einem frei wählbarem Text, der dauerhaft sichtbar unter den Menüpunkten einer Facebook-Seite zu sehen ist. Neben der bisherigen Praxis, den Menüpunkt "Info" zu nutzen, kann man als Seitenbetreiber auf Facebook auch einen eigenen Menüpunkt für das Impressum einrichten und diesen sodann mit den entsprechenden Anbieterinformationen versehen. Es sind daher weitere gerichtliche Urteile zu erwarten, die gewerbliche Aktivitäten auf Social-Media-Plattformen zum Gegenstand haben. Hinzu kommt, dass die Anzeige von Facebook auf mobilen Endgeräten nicht mit der „normalen" Webansicht übereinstimmt.
Wer wegen eine angeblichen Impressumsfehlers auf Facebook & Co abgemahnt wurde, sollte gründlich (und zügig) prüfen lassen, ob da "was dran" ist und welche Abwehrmöglichkeiten gegeben sind.
Fraglich kann im Einzelfall schon die Wettbewerber-Qualität des Abmahners sein, es mögen sich belastbare Indizien für eine rechtsmißbräuchliche Massenabmahnung ermitteln lassen, oder es mag sich herausstellen, dass das vermeintlich unzureichende Impressum doch ausreichend ist.