BGH erleichtert die Kündigung von kostenpflichtigen Online-Diensten (BGH, Az. III ZR 387/15)

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 14. Juli 2016 hat der BGH im Rahmen der Verhandlung eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und einer Online-Partnerbörse erkennen lassen, dass eine AGB-Klausel, die bei einem reinen Online-Dienst eine Kündigung per E-Mail ausschließt, unwirksam sei (Az. III ZR 387/15). ... mehr

Im konkreten Fall ging es um die AGB einer bekannten Partnerbörse, die einen reinen Onlinedienst betreibt, d.h. Vertragsschluss und Durchführung des Vertrages erfolgten per E-Mail oder über die Webseite der Plattform. Bei der Kündigung des kostenpflichtigen Dienstes durch den Kunden – und nur dort – wurde hingegen die Einhaltung der Schriftform verlangt, d.h. die Übersendung einer eigenhändig unterschriebenen Kündigungserklärung.

Eine Kündigung per E-Mail wurde für den Kunden explizit ausgeschlossen, während sich der Betreiber der Partnerbörse eine Kündigung per E-Mail sogar ausdrücklich vorbehielt.

Die klagende Verbraucherzentrale sah darin eine einseitige Benachteiligung des Kunden. Dieser Sicht hat sich der BGH nun angeschlossen. Diese Beurteilung des BGH entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der Vorinstanzen (u.a. LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2013 – Az. 312 O 412/12) sowie einer Entscheidung des OLG München (Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14),ebenfalls zu einem Online-Dating-Portal.

Diese Entscheidung hat aber nicht nur Relevanz für Partnerbörsen und Dating-Plattformen, sondern darüber hinaus auch für alle anderen Onlineplattformen, die für die Wirksamkeit bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Abonnements oder einer Mitgliedschaft, die Schriftform verlangen. Dies gilt insb. dann, wenn diese sonst nicht verlangt wird. Entsprechende Klauseln dürften zur Zeit allenfalls noch dann wirksam sein, wenn auch für den vorangegangenen Vertragsschluss die Schriftform verlangt wird.

Ohnehin muss, wer entsprechende Klauseln benutzt, diese nun abändern. Denn ab 1. Oktober 2016 gilt die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB. Wurde bislang nur eine Bestimmung für unwirksam erklärt, die dem Verbraucher für eine Anzeige oder Erklärung (z.B. Kündigung, Mängelrüge, Rücktritt vom Vertrag) eine strengere Form als die Schriftform (vgl. § 126 BGB) oder besondere Zugangserfordernisse vorschrieb, sind dann alle Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Textform (vgl. § 126b BGB), also z.B. E-Mail, Telefax, nicht unterschriebener Brief oder sonstige Kontaktmöglichkeiten auf der Webseite vorschreiben.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt besteht beim Beibehalten von Klauseln, die für die Kündigung eines Online-Dienstes die Schriftform einfordern, die große Gefahr Ziel einer mitunter hohe Kosten verursachenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu werden.
Wir empfehlen daher die Überprüfung entsprechender Regelungen sowie ggf. die Änderung von AGB-Klauseln, die für Erklärungen der Kunden die Schriftform vorschreiben.

Für entsprechende Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sobald uns der Volltext der BGH-Entscheidung vorliegt, werden wir diesen in unserem Blog besprechen.

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