Es nimmt kein Ende: ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst haben nunmehr auch eine Tarif für Tablets nach §§ 54, 54a UrhG aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit fordern sie rückwirkend eine Abgabe i.H.v. 15,1875 EUR für jedes Gerät, das seit dem 01.01.2010 im Inland in Verkehr gebracht wurden. Schuldner dieser Abgabe sind neben den Herstellern und Importeuren grundsätzlich auch Händler, die sich aber durch sog. Händlermeldungen befreien können. ... mehr Es ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung eines Abgabe-Tarifs durch ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nicht verbindlich ist, sondern lediglich eine einseitige, unverbindliche Wunschvorstellung der ZPÜ zum Ausdruck bringt, die vollständig — dem Grunde und der Höhe nach — der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Unternehmen, die nunmehr von der ZPÜ aufgefordert werden, Auskunft über die von ihnen seit 01.01.2010 gehandelten, importieren oder hergestellten Tablets zu erteilen und darauf die Tarif-Forderung der ZPÜ und der VGen zu entrichten, sollten sich beraten lassen, ob ein Vorgehen gegen diese Forderungen erfolgsversprechend und sinnvoll ist. Händler sollten zudem die Abgabe von Händlermeldungen erwägen. Wir halten den Tarif für deutlich überhöht. Rechtswidrig ist nach unserer Auffassung ebenfalls, dass die ZPÜ erneut einen Tarif veröffentlicht, der über mehrere Jahre rückwirkend eingefordert wird; insb. kleinere Händler und Importeure konnten sich kaum auf diese Forderungen der ZPÜ einstellen. Schließlich fordert die ZPÜ erneut und gegen die u.E. insoweit eindeutige Rechtsprechung des EuGH ("Padawan" u.a.), des BGH, des OLG München und der Schiedsstelle Urheberrecht am DPMA einen einheitlichen Tarif für Tablets, unabhängig davon, ob diese Geräte im privaten oder in einem geschäftlichen Umfeld zum Einsatz kommen; auch das ist unsere Erachtens angreifbar. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung; bitte wenden Sie sich ggf. an RA Dr. Verweyen.