Praxisfolgen der BGH-Entscheidungen "PC III" und "Drucker & Plotter III" (Aufsatz Verweyen in MMR)

RA Dr. Verweyen hat sich in der aktuellen Ausgabe der IT-Recht-Zeitschrift MMR (Heft 11, S. 718 ff.) unter dem Titel "Geräteabgaben: kein Ende in Sicht" mit den praktischen Auswirkungen der BGH-Urteile vom 3.7.2014, Az. I ZR 28/11 und Az. I ZR 30/11 befasst. ... mehr

In den Entscheidungen bestätigt der BGH seine in "Scanner I" erstmals ausgeführte "Am deutlichsten"-Doktrin, wonach für PCs im Ergebnis keine Reprographie-Abgabe nach § 54a UrhG a.F. geschuldet ist und die Katalogbeträge der Anlage zu § 54d UrhG a.F. de facto hinfällig sind. Zudem treten neue Zweifel an der Aktivlegitimation der ZPÜ in einer Vielzahl laufender Prozesse auf.

Auch "Drucker & Plotter III" und "PC III" zeigen, dass ein System pauschalen Ausgleichs, das bei den Herstellern und Importeuren von Geräte, die für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen genutzt werden können, als "Ersatzschuldnern" ansetzt, nicht (mehr) praktikabel durchführbar ist, selbst wenn sich das fundamentale Problem der zersplitterten Zuständigkeiten (Aktivlegitimation) lösen ließe: Bis heute haben weder der "alte" Ansatz mit vom Gesetzgeber festgelegten Abgabebeträgen, noch die "neue" sog. Verhandlungslösung zu gerechten und akzeptieren Abgaben geführt. Eine kaum noch zu überschauende Flut an laufenden (Muster-) Gerichtsverfahren – Stand heute: zu über 20 unterschiedlichen Gerätearten – bezeugen dies ebenso wie die Entscheidungen "PC III" und "Drucker & Plotter III", die innerhalb von fast 10 Jahren nahezu jede denkbare prozessuale Wendung vollzogen haben, und doch nur das dritte "Drucker & Plotter"- und das dritte "PC"-Urteil des BGH, und die x-ten BGH-Urteile zu den §§ 54 ff. UrhG a.F. sind.

Pauschale Geräteabgaben: Kein Ende in Sicht – Weiterhin keine praktikable Lösung bei urheberrechtlicher Abgabepflicht für PCs und Drucker/Plotter

Urs Verweyen

Zum wiederholten Male hat der BGH zu Fragen der urheberrechtlichen Abgabepflicht für Personal Computer und Drucker/Plotter nach „altem" Urheberrecht (in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung) entschieden. Er legt damit erneut eine Rangordnung fest, wonach nur dasjenige Gerät abgabepflichtig ist, das „am deutlichsten" für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen bestimmt ist; das ist der Scanner vor Drucker/Plotter vor dem PC. Zugleich ordnet er die Ansprüche der VG Wort und VG Bild­Kunst den Anspruchsgrundlagen des § 54a UrhG a.F. (sog. Reprografieabgabe, für Vervielfältigungen auf Papier u.Ä.) und des § 54 UrhG a.F. (für Vervielfältigungen auf sonstige Bild­ und Tonträger) neu zu und entzieht damit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ für eine Vielzahl an laufenden Verfahren die Aktivlegitimation. Erneut zeigt sich, dass das tradierte System der Pauschalabgaben vor dem Kollaps steht. …

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