"Information" der ZPÜ zu Abgaben auf PC, Mobiltelefone, Brenner, etc. nach §§ 54 ff. UrhG

Die ZPÜ versendet z.Z. "Informationsschreiben" an die Hersteller, Importeure und Händler von Mobiltelefonen, PCs, CD-Brennern, DVD-Brennern u.a. Darin informiert sie über angebliche Abgabepflichten für diese und andere Geräte, und fragt Auskünfte über die von dem Adressaten jeweils in Verkehr gebrachten Geräte ab. In diesen Schreiben wird suggeriert, dass die von der ZPÜ aufgemachten Forderungen unstreitig sind. Betroffene Unternehmen sollten nicht ohne genaue Prüfung Meldungen abgeben und Auskünfte erteilen:  ... mehr

1.

Die ZPÜ teilt mit, dass für den Zeitraum 2008 – 2010 PC Gesamtverträge abgeschlossen wurden. Richtig ist: die ZPÜ konnte – von den größeren Hersteller-Verbänden – allein den BCH e.V. für einen Gesamtvertrag über PC gewinnen. Insb. die deutlich mitgliederstärkeren Verbänden BITKOM e.V. und ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) haben für diesen Zeitraum hingegen keine Gesamtverträge mit der ZPÜ abgeschlossen und lehnen die von der ZPÜ geforderten Abgabe-Beträge (17,xx EUR) als deutlich überhöht ab.

Der BITKOM e.V. hat für diesen Zeitraum bereits ein Schiedsstellenverfahren gegen die ZPÜ durchgeführt (Az. Sch-Urh 37/08; nicht rechtskräftig), in dem die Schiedsstelle Urheberrecht bei dem DPMA zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für privat genutzte PC eine Abgabe von 10,08 EUR angemessen ist, und dass keine Abgabe geschuldet ist für ausschließlich geschäftlich genutzte PCs.

Der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt derzeit einen Musterprozess vor der Schiedsstelle Urheberrecht gegen die ZPÜ, in dem die geforderte Abgabe auf PC bereits dem Grunde nach angegriffen wird. Aufgrund verschiedener Berechnungen und Gutachten (s. auch hier und hier) geht der ZItCo e.V. jedenfalls von einer Abgabenhöhe um 1,- EUR für privat genutzte PC aus; für geschäftlich genutzte PC ist nach Auffassung des ZItCo e.V. nach der Padawan-Rechtsprechung des EuGH keine Abgabe geschuldet.

2.

Für die Jahre 2011 ff. hat bisher keiner der Verbände einen Gesamtvertrag mit der ZPÜ abgeschlossen; dazu laufen gemeinsame Verhandlungen aller Verbände mit der ZPÜ.

3.

Für die Jahre vor 2008, für die die ZPÜ nach "altem" Urheberrecht PC-Abgaben i.H.v. über 18,- EUR fordert, ist ebenfalls streitig, ob eine Abgabe geschuldet ist. Insoweit das OLG München dies festgestellt hatte, wurde dieses Urteil von dem BGH aufgehoben (BGH, U.v. 30.11.2011, I ZR 59-10).

4.

Für Mobiltelefone (hier fordert die ZPÜ bis zu 36,- EUR je Gerät) wurden bisher ebenfalls keine Gesamtverträge abgeschlossen. Auch insoweit ist streitig, ob überhaupt (dem Grunde nach) eine Abgabe geschuldet ist; auch insoweit gehen wir von einer sehr viel geringer zu bemessenden Abgabe aus, als von der ZPÜ mit den von ihr einseitig aufgestellten Tarifen gefordert.

5.

Für CD- und DVD-Brenner forderte die ZPÜ früher um 9,- EUR, nunmehr (neuester Tarif) unter 2,- EUR. Auch dies ist dem Grunde nach bedenklich, weil es sich nach unserer Auffassung mit Brennern nicht um "Geräte" i.S.d. §§ 54 ff. UrhG handelt, sondern um nicht separat abgabepflichtige Komponenten/Zubehör (s. dazu auch hier).

6.

Was die von der ZPÜ aufgestellten Tarife für PC, sog. "kleine" PC, Mobiltelefone, Brenner etc. pp. betrifft, ist zudem festzuhalten, dass solche Tarife nach Urteil des OLG München vom 29.4.2010, Az. 6 WG 6-10, ZItCo e.V. ./. ZPÜ (rechtskräftig) lediglich eine einseitige Forderung der ZPÜ darstellen und daher unverbindlich sind; sie sind vollständig der Kontrolle durch die Gerichte unterworfen.
Eine rechtmäßige Tarifierung erfordert die Durchführung neutraler empirischer Untersuchungen zum Maß der Nutzung der jeweiligen Geräte für relevanten Vervielfältigungen (insb. sog. Privatkopien), die, soweit ersichtlich, bisher nur für PCs durchgeführt wurde (im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 37/08).

7.

Insoweit die ZPÜ den "Hinweis" erteilt, dass "die Ansprüche auf Vergütungen nach § 54 UrhG von Gesetzes wegen entstehen", ist zu ergänzen, dass dies natürlich nur dann der Fall ist, wenn hins. der jeweiligen Gerätegattung die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 54 ff. UrhG vorliegen und nach der sog. "Verhandlungslösung" des "neuen" Urheberrechts  (seit 1.1.2008) die Frage der Abgabepflicht den Gesamtvertragsparteien zugeordnet ist; insb. für die hier genannten Gerätetypen ist dies streitig, s. zuvor. Nicht abgabepflichtig sind nach § 54 Abs. 2 UrhG bspw. Geräte, die nur in geringem Umfang für relevante Privatkopien genutzt werden.

Nur dann, wenn dem Grunde nach eine Abgabepflicht besteht, besteht aber auch eine Melde- bzw. Auskunftspflicht zu den jew. Geräten.

(Nur) Eine schuldhafte Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht berechtigt die ZPÜ allerdings, ggf. den doppelten Vergütungssatz zu verlangen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. 10. 2009 – I ZR 168/06).

Angeschriebene und betroffene Unternehmen sollten nicht voreilig Meldungen erteilen und damit Zahlungsforderungen der ZPÜ auslösen, sondern sich rechtlich beraten lassen, ob sie überhaupt zu Meldungen/Auskunftserteilung verpflichtet sind, und welche Folgen damit ggf. verbunden sind.

+49 30 5156599-80
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