Das Handelsgericht Wien hat im "Amazon"-Verfahren, in dem bereits der EuGH entschieden hatte, mit Urteil vom 25.8.2015, Az. 29 Cg 25/14t die Klage der Austro Mechana gg. Amazon abgewiesen (nicht rechtskräftig). Begründung: das österreichische Recht der Geräteabgaben ist nicht EU-Rechts-konform (u.a. keine Rückerstattung, keine Differenzierung zw. privat und geschäftlich genutzten Geräten; Verstoß Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG). Die Erhebung der Abgaben sei daher unzulässig. Zudem sei die Verteilung des Aufkommen u.a. an soziale Einrichtungen unzulässig. ... mehr Ebenfalls spricht das Gericht an, dass nach EuGH – ACI Adam nur rechtmäßige Privatkopien auszugleichen sind, was eng zu verstehen ist. Nach dem deutschen UrhG sind nach § 53 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 54 Abs. 1 UrhG hingegen allerdings auch solche Vervielfältigungen als "Privatkopien" auszugleichen, die aus nicht "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" angefertigt werden. Darin dürfte ebenfalls ein Verstoß gegen EU-recht liegen. S. auch Meldung auf Der Standard. Update: eine Ausführliche Analyse der Entscheidung des Handelsgericht Wien und Ihrer Auswirkungen von RA Dr. Verweyen ist in Heft 1 der GRUR Int. im Januar 2016 erscheinen.