EuGH: Verwertungsgesellschaften missbrauchen marktbeherrschende Stellung durch überhöhte Geräte- und Leermedienabgaben

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.02.2014 in der Rs. C-351/12, OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním o.s. ./. Léčebné lázně Mariánské lázně a.s. entschieden, dass die nationalen Verwertungsgesellschaft keine erheblich höheren Pauschalabgaben für Geräte und Leermedien verlangen darf, als sie in den übrigen Mitgliedstaaten üblich sind. Es stellt vielmehr ein Anzeichen für den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung einer Verwertungsgesellschaft dar, wenn sie in ihrem Territorium "für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt." Dies stelle ggf. einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV dar, vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 85 ff.:
"85     Wie sich jedoch aus der Vorlageentscheidung ergibt, soll die dritte Frage dem vorlegenden Gericht ermöglichen, über das von Léčebné lázně im Ausgangsverfahren geltend gemachte Vorbringen zu entscheiden, dass die von OSA verlangten Gebühren im Vergleich zu den von den Verwertungsgesellschaften in benachbarten Staaten erhobenen unverhältnismäßig hoch seien.
86      Hierzu ist festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft wie OSA, die für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke im Gebiet eines Mitgliedstaats über ein Monopol verfügt, eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 102 AEUV innehat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C‑52/07, Slg. 2008, I‑9275, Rn. 22).
87      Sollte sich herausstellen, dass eine solche Verwertungsgesellschaft für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, so ist diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen. In diesem Fall obliegt es der betreffenden Verwertungsgesellschaft, die Differenz unter Hinweis auf etwaige objektive Unterschiede zwischen den Verhältnissen in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat und denen in allen übrigen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Tournier, Rn. 38, sowie Lucazeau u. a., Rn. 25).
88      Ein solcher Missbrauch könnte auch darin bestehen, dass ein überhöhter Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt wird (Urteil Kanal 5 und TV 4, Rn. 28).
89      Sollte ein solcher Missbrauch vorliegen und wäre er der auf diese Verwertungsgesellschaft anwendbaren Regelung zuzuschreiben, verstieße diese Regelung, wie aus der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, gegen die Art. 102 AEUV und 106 Abs. 1 AEUV.

92      Art. 102 AEUV ist jedoch dahin auszulegen, dass es ein Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn die erstgenannte Verwertungsgesellschaft für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt."
Wie verschiedene länderübergreifende Vergleiche zeigen – vgl. z.B. eine jüngere Untersuchung der WIPO hier – werden von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften in Deutschland auf eine Vielzahl von Geräten und Medien Pauschalabgaben erhoben, die in keinem anderen EU-Land erhoben werden oder nur in sehr viel geringerer Höhe; diese gilt neben PCs und sog. Smartphones auch für eine Vielzahl von Geräten der "Unterhaltungselektronik" (das sind z.B. MP3-Player und Videoplayer). Diese Praxis der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften ist nach der Rechtsprechung des EuGH bedenklich und deuten auf einen kartellrechtswidrigen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des ZPÜ und Verwertungsgesellschaften in Deutschland hin.
 

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