EUGH: Keine Geräteabgabe für illegale Raubkopien — §§ 54 ff. UrhG europarechtswidrig? (EuGH, U.v. 10. April 2014, Rs. C-435/12 — ACI Adam BV ./. Stichting de Thuiskopie u.a.)

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in der Rs. C-435/12, ACI Adam BV u. a. gegen Stichting de Thuiskopie u.a. mit Urteil vom 10. April 2014 entschieden, dass sog. Copyright-Richtlinie, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nur private Vervielfältigungen von legalen Vorlagen vereinbar sind und als sog. "Privatkopien" kraft Gesetz legalisiert werden können. Nur für solche legalen Vervielfältigungen darf von den jew. Verwertungsgesellschaften ein pauschaler Ausgleich (Geräte- und Leermedienabgaben) verlangt werden; hingegen dürfen ZPÜ und  Verwertungsgesellschaften von den Herstellern und Importeuren entsprechender Geräte (z.B. PCs; Tablets; Mobiltelefone/Smartphones; CD-/DVD-Brenner; MP3- und Videoplayer; CD-/DVD-Rekorder; USB-Sticks; Speicherkarten; Blu Ray-, DVD- CD-Rohlinge; etc.) keine Pauschalvergütung zum Ausgleich rechtswidriger Vervielfältigungen ("Raubkopien") verlangen, vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 28 ff.: ... mehr

"28  Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (sogenannte „Privatkopieausnahme").

29  Diese Bestimmung enthält aber keine ausdrücklichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung des Werks angefertigt werden kann.

30  Eine Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung muss daher – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt – unter Heranziehung des Grundsatzes einer engen Auslegung erfolgen.

31  Eine solche Auslegung verlangt, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin zu verstehen, dass die Privatkopieausnahme den Inhabern des Urheberrechts zwar untersagt, ihr ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von ihren Werken anfertigen, sie steht aber einer Lesart dieser Bestimmung entgegen, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren.
 (…)

37  Nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, können somit nicht geduldet werden."

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des EuGH erscheint das deutsche Recht in §§ 53 ff. UrhG und die bisheriger Praxis der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften gegen die europarechtlichen Vorgaben und die Rechtsprechung des EuGH zu verstoßen. Denn durch § 53 Abs. 1 UrhG werden in weitem Umfang auch rechtswidrige Raubkopien legalisiert und der Abgabepflicht nach § 54 ff. UrhG unterworfen. Denn rechtswidrig sind nach § 53 Abs. 1 UrhG nur solche Vervielfältigungen, zu deren Herstellung "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" verwendet wurde.

D.h.: rechtswidrige Downloads und andere Raubkopien, bei denen für den Laien-Nutzer die Rechtswidrigkeit nicht "offensichtlich" ist, gelten nach § 53 Abs. 1 als legale Privatkopien; dies dürfte für alle Vervielfältigungen bspw. aus YouTube zutreffen, auch wenn es sich tatsächlich um Werke handelt, die dort ohne die notwendigen Genehmigungen eingestellt wurden.

Vgl. auch:

http://www.telemedicus.info/article/2756-EuGH-Privatkopieverguetung-nicht-bei-unerlaubten-Kopien.html

http://www.telemedicus.info/article/2759-EuGH-Das-Urteil-zur-Privatkopieverguetung-im-Detail.html

Teilweise überschneidet sich die Fragestellung hier mit dem einem Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) vom 16. Oktober 2012 indem Verfahren Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S (EuGH-Rs. C-463/12) mit den Vorlagefragen:

"Ist es mit Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen aus folgenden Quellen vorsehen:

1. Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde bezahlt (lizenzierter Inhalt von z. B. Internetanbietern)

2. Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde nicht bezahlt (lizenzierter Inhalt z. B. im Zusammenhang mit Vermarktungsinitiativen),

3. eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen keine wirksamen technischen Maßnahmen verwendet werden,

4. eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen wirksame technische Maßnahmen verwendet werden,

5. DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer o. ä. Dritter,

6. unrechtmäßig vervielfältigte Werke aus dem Internet oder anderen Quellen und

7. Dateien, die auf andere Weise rechtmäßig z. B. aus dem Internet vervielfältigt werden (aus rechtmäßigen Quellen, bei denen keine Lizenz erteilt wurde)?
Wie sind wirksame technische Maßnahmen (vgl. Art. 6 der Richtlinie) in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Ausgleich für die Rechtsinhaber (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie) zu berücksichtigen?

Was ist bei der Berechnung des Ausgleichs für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie) unter den im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten "Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde" zu verstehen, mit der Folge, dass es mit der Richtlinie unvereinbar wäre, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für diese Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorsehen (vgl. hierzu die unter Punkt 2 erwähnte Untersuchung)?

(a) Falls davon auszugehen ist, dass die primäre und wesentliche Funktion von Speicherkarten von Mobiltelefonen nicht die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist, ist es dann mit der Richtlinie vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

(b) Falls davon auszugehen ist, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch eine von mehreren primären und wesentlichen Funktionen der Speicherkarten von Mobiltelefonen darstellen, ist es dann mit der Richtlinie vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

Ist es vereinbar mit dem Begriff "angemessener Ausgleich" im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie und mit der einheitlichen Auslegung des Begriffs "gerechter Ausgleich" (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie), der sich nach dem "Schaden" richten soll, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, nach denen für Speicherkarten ein Entgelt erhoben wird, wohingegen für interne Speicher wie bei MP3-Geräten oder iPods, die zur Speicherung von Privatkopien dienen und primär dazu verwendet werden, kein Entgelt erhoben wird?

(a) Steht die Richtlinie Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entgegen, die die Erhebung von Entgelt für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch von einem Hersteller und/oder Importeur vorsehen, der Speicherkarten an Unternehmen verkauft, die die Speicherkarten sowohl an private als auch an gewerbliche Kunden weiterverkaufen, ohne dass der Hersteller und/oder Importeur Kenntnis davon hat, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft werden?

(b) Ändert sich etwas an der Antwort auf die Frage 6(a), wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die gewährleisten, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber kein Entgelt für Speicherkarten bezahlen müssen, die zu professionellen Zwecken verwendet werden, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch Entgelt bezahlt worden ist, das Entgelt für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem sie zu professionellen Zwecken verwendet werden, und dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung von Entgelt an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung angemeldet sind, die das Entgeltsystem verwaltet?

(c) Ändert sich etwas an der Antwort auf die Fragen 6(a) und 6(b),

1. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber kein Entgelt zu bezahlen haben für Speicherkarten, die zu professionellen Zwecken verwendet werden, der Begriff "professionelle Zwecke" jedoch als eine Abzugsmöglichkeit verstanden wird, die nur für von Copydan anerkannten Unternehmen besteht, während für Speicherkarten, die andere gewerbliche Kunden, die nicht von Copydan anerkannt wurden, für professionelle Zwecke verwenden, Entgelt zu bezahlen ist,

2. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch Entgelt bezahlt worden ist, (theoretisch) das Entgelt für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem die Speicherkarten zu professionellen Zwecken verwendet werden, aber (a) tatsächlich allein der Käufer der Speicherkarte Entgelt erstattet bekommen kann, und (b) der Käufer von Speicherkarten einen Antrag auf Erstattung des Entgelts an Copydan richten muss,

3. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung von Entgelt an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung angemeldet sind, die das Entgeltsystem verwaltet, aber (a) Copydan die Einrichtung ist, die das Entgeltsystem verwaltet und (b) die angemeldeten Unternehmen keine Kenntnis davon haben, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft wurden?

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