Mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Az. VI ZR 441/19) hat der Bundesgerichtshof BGH zu dem Spielfilm "Die Auserwählten" über den sexuellen Missbrauch von Schülern der Odenwaldschule entschieden, dass bei einer Verfilmung das durch § 22 KUG geschützte "Recht am eigenen Bild" nicht der durch einen Schauspieler dargestellten, erkennbaren Person zusteht, sondern dem Schauspieler. Die bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm ist demnach i.d.R. kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG. Unter Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung und bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise ergab sich ein Verbotsanspruch auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des in dem Film erkennbar dargestellten, dadurch betroffenen Klägers. ... mehr Aus der Mitteilung der Pressestelle Nr. 097/2021 des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2021: "Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" nicht erfolgreich Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19 Sachverhalt: Der Kläger war in den 1980er Jahren Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Seit dem Jahr 1998 machte er auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u.a. durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm "Die Auserwählten" aus. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er begehrt, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild und aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen bestätigt. Die Klage ist damit rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger kann sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen. Der Senat hat eine insoweit in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin entschieden, dass eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist. Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch "eigenpersönlich" und damit als er selbst erkennbar bleibt. Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann. Vorinstanzen: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 1. Oktober 2019 – 7 U 141/16 Landgericht Hamburg – Urteil vom 3. Juni 2016 – 324 O 78/15 Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten: § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG): Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG): Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG): Anders hatte z.B. zuvor das OLG Köln mit Urteil vom 17.12.2020, Az. 15 U 37/20, entschieden, wonach " die Abbildung eines Doppelgängers der berühmten Person […] im Rahmen von § 22 KUG als Bildnis dieser berühmten Person anzusehen [ist], wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 14.9.2007 – 18 W 1902/07, AfP 2008, 75; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2014 – 15 U 133/13, AfP 2015, 347; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 23; Gerecke, GRUR 2014, 518, 519). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Doppelgänger aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds der berühmten Person wie aus dem Gesicht geschnitten ähnlich sieht. Vielmehr kann sich die Ähnlichkeit auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten wie Körperform, Haltung, Größe, Frisur, Haarfarbe oder auch aus dem Format einer Quizsendung bzw. der Ausstattung des Studios ergeben, wenn dabei bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Double um die prominente Person (vgl. BGH, Urt. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 24). Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesamtkontext, insbesondere der Zusammenhang mit einem beigefügten Text."
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Anspruch ergibt sich bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar ist der Kläger durch die ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Auch verstärkt die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms diese Betroffenheit. Doch wiegt diese Betroffenheit im Ergebnis und unter maßgeblicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG):
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: […]
§ 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 5 des Grundgesetzes (GG):
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."