Fairnessausgleich für Kamera, Drehbuch und Regie (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020, Az. I ZR 176/18 – Das Boot II)

Mit Urteil vom 20. Februar 2020, Az. I ZR 176/18 – Das Boot II hat der BGH erstmals im in der Praxis wichtigen Fernsehbereich zur Berechnung des sog. Fairnessausgleichs bzw. Nachvergütungsanspruchs nach § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG entschieden. Kläger ist der Chefkameramann des bekannten TV- und Kinofilms "Das Boot", die Beklagten sind Sender der ARD (in einem Parallelverfahren in München wurden der WDR, Produzentin und Videoverleih verklagt). Wichtige Erkenntnisse aus der Entscheidung sind (eine Ausführliche Analyse der Entscheidung von RA Dr. Urs Verweyen ist soeben in Heft 5/2020 der jur. Fachzeitschrift WRP erschienen): ... mehr

Nach § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG kann ein Urheber, der einem anderen (dem Produzenten) ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die bei der gebotenen ex post-Betrachtung dazu führen, dass das vereinbarte Honorar unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien in ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks gerät, von dem anderen verlangen, dass er in eine Änderung des Vertrags einwilligt, durch die der Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung erhält. Für vergangene Zeiträume kann der Urheber ggf. auch direkt auf Zahlung klagen, für die Zukunft kann eine Zahlungspflicht festgestellt werden. Unerheblich ist, ob die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile hätten vorhergesehen werden können, § 32a Abs. 1 S. 2 UrhG. Der Urheber ist dabei berechtigt, seinen Anspruch unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, eine gesamthänderische Bindung besteht hier nicht.

Wichtig: § 32a Abs. 2 UrhG ordnet eine Durchgriffshaftung gegen die Sender an: Hat der Andere das Nutzungsrecht an einen Dritten (z. B. Sender, Verleih) übertragen oder Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen, die der Dritte aus der Werknutzung gezogen hat, so haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG unmittelbar. Der Urheber kann dann wählen, ob er seine  Vertragspartner und/oder einen Dritten in Anspruch nimmt. ARD-Sender haften dabei für die Ausstrahlungen in ihrem eigenen Programm sowie gesamtschuldnerisch i. S. v. § 421 BGB für Ausstrahlungen im ARD-Gemeinschaftsprogramm (Hauptprogramm Das Erste", 3Sat, Digitalprogramme).
Ob ein Anspruch gegeben ist, hängt davon ab, ob ein "auffälliges Missverhältnis" zwischen vereinbarter Pauschalvergütung und Erträgen und Vorteilen des Verwerters entstanden ist; dies wird wie folgt geprüft:

1) Feststellung der vereinbarten Pauschalvergütung,

2) Feststellung der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile,

3) Bestimmung der Vergütung die im Nachhinein betrachtet insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile "angemessen" gewesen wäre, und

4) Prüfung, ob die vereinbarte Vergütung zurex post angemessenen Vergütung nach in einem auffälligen Missverhältnis steht

Als angemessene Vergleichsvergütung können bei Klagen gegen öffentlich rechtliche Fernsehsender für Drehbuch, Regie und Kamera i.d.R. Sog. Wiederholungshonorar-Vergütungsmodelle vergleichsweise herangezogen werden, und zwar auch dann, wenn deren Anwendungsvoraussetzungen z. B. in personeller Hinsicht nicht vollständig erfüllt sind.

Bei den zu berücksichtigenden Erträgen und Vorteilen der Sender und anderen Verwerter sind grundsätzlich die Bruttoumsätze anzusetzen; ein automatischer, mechanisch-rechnerischer Abzug von Aufwendungen und Kosten wie insb. Lizenzzahlungen findet nicht statt. Diese können nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung berücksichtigt werden.

Dem Kläger stehen auch Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 S. 1 ZPO zu.

 
Vgl. auch die Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 020/2020 vom 20.02.2020

Bundesgerichtshof zur weiteren Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 – Das Boot II

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot" an den von den ARD-Rundfunkanstalten erzielten Vorteilen aus der Ausstrahlung des Films entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger war Chefkameramann des in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks "Das Boot". Für seine Mitwirkung an der Produktion des Films erhielt er von der Produktionsgesellschaft eine Pauschalvergütung in Höhe von 204.000 DM (104.303,54 €). Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassette und DVD ausgewertet.

Die Beklagten sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die zusammen mit dem in einem gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommenen Westdeutschen Rundfunk (WDR) in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen sind. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten wegen der Ausstrahlungen des Films im Programm "Das Erste" der ARD, in von den Beklagten verantworteten Dritten Programmen und Digitalsendern und dem Sender 3Sat auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Für Ausstrahlungen des Films in der Zeit vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 beansprucht er eine Nachvergütung in Höhe von mindestens 521.446,96 €. Für Ausstrahlungen ab dem 13. März 2016 verlangt er die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten. 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 77.333,79 € und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 315.018,29 € zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zusteht. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein weitergehendes Klagebegehren weiter und erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht zuerkannt werden. 

Der Kläger ist als Kameramann Miturheber des Films. Er hat der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagten leiten das Recht zur Ausstrahlung des Films von der Produktionsgesellschaft her. Der Kläger kann von den Beklagten daher nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Ausstrahlung des Films erzielt haben. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. 

Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, ob im Streitfall ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen durch die Beklagten streiten und der Prüfung daher allein der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfällt. 

Das Berufungsgericht hat ferner die von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteile unter Heranziehung der Vergütungen bestimmt, die der Westdeutsche Rundfunk, der Südwestrundfunk und der Norddeutsche Rundfunk aufgrund von Tarifverträgen den auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die erneute Ausstrahlung von Eigenproduktionen im Fernsehen zu zahlen haben. Danach ist für Wiederholungssendungen eine Wiederholungsvergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der für die Erstausstrahlung des Films vereinbarten Erstvergütung zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bemessung der Vorteile durch das Berufungsgericht gebilligt. Den Gerichten ist für die im Wege der Schätzung zu ermittelnde Höhe des Vorteils nach § 287 Abs. 2 ZPO ein weites Ermessen eingeräumt. In der Revisionsinstanz ist eine solche Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat. 

Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Vorteils grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Vorteil, den eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die Ausstrahlung eines Filmwerks in ihrem – weitgehend gebührenfinanzierten – Programm erlangt, kann in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen werden, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können. Die von den Beklagten durch die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers ersparten Aufwendungen können unter Heranziehung der Wiederholungsvergütungen geschätzt werden, die nach den Tarifverträgen auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die wiederholte Ausstrahlung eines Films an der Stelle des hier in Rede stehenden Films zu zahlen gewesen wären. 

Nicht folgerichtig ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings, dass das Berufungsgericht seiner Berechnung der Wiederholungsvergütung die mit dem Kläger vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Da es im Streitfall allein um die Ermittlung der von den Beklagten mit der Ausstrahlung des Films im Fernsehen erzielten Vorteile geht, ist auch der Berechnung der Wiederholungsvergütung nur der – zu schätzende – Teil der Pauschalvergütung zugrunde zu legen, der auf die Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung an die Beklagten entfällt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vereinbarte Pauschalvergütung nicht nur die Erstverwertung, sondern auch alle weiteren Verwertungen des Films abgelten sollte. Der Berechnung der Wiederholungsvergütung ist indessen allein der auf die Erstausstrahlung des Films entfallende Teil der vereinbarten Vergütung zugrunde zu legen. Diese Erstvergütung ist im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Das Berufungsgericht hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die angemessene Vergütung des Klägers gleichfalls in Anlehnung an die nach den Tarifverträgen zu zahlende Wiederholungsvergütung ermittelt werden kann und im Streitfall damit den Vorteilen entspricht, die die Beklagten aus der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen des Klägers gezogen haben. Dass das Berufungsgericht seiner Schätzung der angemessenen Vergütung nach diesem Modell die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zu Grunde gelegt hat, hält einer Nachprüfung jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht stand.

Wegen dieser Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist der Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen haben, ob der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung durch die Beklagten entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteilen steht und der Kläger von den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 28. November 2017 – 17 O 127/11 (ZUM-RD 2018, 245)

OLG Stuttgart – Urteil vom 26. September 2018 – 4 U 2/18 (ZUM-RD 2019, 20)

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