Mit zwei Urteilen von 02.11.2022 (Az. AN 14 K 22.00468, Az. AN 14 K 21.01431) hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden, dass das Fotografieren von Falschparkern, und das Senden dieser Fotos per Email an die zuständigen Verkehrsbehörden, keinen Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO darstellt. Fraglich war insb. ob bei der digitalen Übermittlung der Falschparker-Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung i.S.d DSGVO handelt, wonach dafür ein berechtigtes Interesse bestehen und die Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein muss; beides hat das Gericht bejaht.