YouTube haftet für Nutzer-Videos (nur) als Störer (OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2915, Az. 5 U 87/12 u. 5 U 175/10)

Das OLG Hamburg hat heute in zwei Verfahren (OLG Hamburg, Urteile vom 1.7.2915, Az. 5 U 87/12 und 5 U 175/10) der GEMA gegen YouTube entschieden, dass YouTube nur als sog. Störer für Urheberrechtsverletzungen durch (Musik-) Videos, die von Nutzern hochgeladen werden, haftet. Gegenstand der Verfahren waren Musikstücke, die durch Nutzern als Teil von Videoclips hochgeladen auf YouTube hochgeladen und dadurch öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl die Nutzer an den Musikstücken nicht die dafür notwendigen Rechte hatten. Aus der Pressemeldung des OLG Hamburg: ... mehr

"In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist."

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