Lichtbildschutz für fotografische Reproduktionen? (LG München I, U.v. 27. Juli 2015, Az. 7 O 20941/14)

Das LG München I hat mit Urteil vom 27. Juli 2015, Az. 7 O 20941/14 entscheiden, dass fotografische Reproduktion weder urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke, noch als (einfache) Lichtbilder genießen. Streitgegenständlich war die Fotografie einer für ein eBay-Angebot: ... mehr

"a) Das Vorliegen eines Lichtbildwerks hat die Widerbeklagte nach den qualifizierten Einwänden der Widerklägerin nicht weiter behauptet. Im Übrigen wurde das Cover des angebotenen Produkts lediglich zweidimensional abgebildet. Es handelt sich um eine rein technische, keine künstlerische Leistung.

b) Auch Lichtbildschutz kommt nicht in Betracht. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, genießen gemäß § 72 Abs. 1 UrhG Schutz. Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotografien unabhängig von der zugrunde liegenden Aufnahmetechnik. Ebenfalls schutzfähige Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die Ergebnisse solcher Verfahren, bei denen ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Schulze, in: Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 72 UrhG Rn. 3, 4, 6, 10 m. w. N.). Vorliegend behauptete die Klägerin zwar, dass eine fotografische Reproduktion vorliege; indes hat sie weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass diese einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich auf maschinellem Weg entstanden ist. Vielmehr ist offensichtlich das Gegenteil der Fall. Denn es liegt eine lediglich zweidimensionale Vervielfältigung vor, in Bezug auf welche die Belichtung und die Wahl des Darstellungswinkels wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen drei Dimensionen erkennen lässt."

Vgl. dazu die gegenläufige Entscheidung des LG Berlin vom 31.05.2016, Az. 15 O 428/15.

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