Mit Urteil vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-683/17 – Cofemel – Sociedade de Vestuário SA / G-Star Raw CV hat der Europäische Gerichtshof EuGH entschieden, dass Mustern und Modellen (hier: des Modeherstellers G-Star) nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine "spezielle ästhetische Wirkung" haben, urheberrechtlicher Schutz zukommt. ... mehr Um neben dem Schutz als Muster oder Modell auch urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müsse es sich vielmehr um "Werke" handeln. Eine solche Einstufung sei nur möglich, wenn "der fragliche Gegenstand zum einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt." In dem von dem portugiesischen Supremo Tribunal de Justicia, vorgelegten Rechtsstreit der Bekleidungsmarken G-Star Raw und Cofemel geht es um den Vorwurf, Cofemel würde Nachahmungen von Jeans, Sweatshirts und T-Shirts bestimmter G-Star-Modelle herstellen und vertreiben. Nach dem Unionsrecht sind als geistiges Eigentum u. a. Werke geschützt, deren Urheber nach der Richtlinie über das Urheberrecht (sog. InfoSoc-RiL, Richtlinie 2001/29/EG) das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Daneben besteht nach der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle. Der besondere Schutz für Muster und Modelle und der urheberrechtliche Schutz können nebeneinander (kumulativ) bestehen, aber nur wenn das jeweilige Modell oder Muster (auch) als Werk eingestuft werden kann. Das hatte der EuGH vorliegend verneint.