Kein Anspruch des Designers des 'Ur-Porsche' auf Nachvergütung / Fairnessausgleich (LG Stuttgart, Urt. v. 26. Juli 2018, Az. 17 O 1324/17, nrk)

Update: RA Dr. Verweyen hat sich mit der Entscheidung des LG Stuttgart in einer ausführlichen Urteilsanmerkung für die jur. Fachzeitschrift JurPC auseinander gesetzt unter dem Titel "Kein Anspruch der Erbin des Konstrukteurs und Designers des "Ur-Porsches" auf Nachvergütung / Fairnessausgleich nach § 32a UrhG", Anmerkung zu LG Stuttgart, Urt. v. 26.7.28, Az. 17 O 132/17.

Mit Urt. v. 26. Juli 2018 (Az. 17 O 1324/17) hat das LG Stuttgart die Klage der Tochter des Sportwagen-Konstrukteurs und angeblichen Designers des 'Ur-Porsches', Erwin Franz Komenda, auf Zahlung einer urheberrechtlichen Nachvergütung (Fairnessausgleich) nach § 32a UrhG i.H.v. 20. Millionen Euro abgewiesen (nicht rechtskräftig). ... mehr

Die Klägerin hatte behauptet, dass ihr Vater, der von 1931 bis 1966 als Konstrukteur und Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion u.a. an der Entwicklung der Porsche-Modelle 356 und 'Ur-911' (vermarktet in den 1950er und 1960er-Jahren) beteiligt war, als Gestalter dieser Porsche-Modelle anzusehen sei und sich diese Gestaltung in ihren Grundzügen auch noch in den heutigen Porsche-Modellen (Baureihen 997 und 991) wiederfinde. Für den enormen Erfolg, den Porsche mit diesen Fahrzeugen erzielt habe, sei ihr Vater nicht angemessen vergütet worden.

Das LG Stuttgart hatte zwar angenommen dass den Porsche-Modellen 356 und Ur-911 als Werken der angewandten Kunst, § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz zukommt; jedoch seien die jüngeren Baureihen des Porsche 911, für die die Klägerin eine Lizenzgebühr beansprucht, weder Vervielfältigungen i.S.v. § 16 Abs. 1 UrhG, noch unfreie Bearbeitungen i.S.v. § 23 UrhG, sondern 'nur' freie Benutzungen der Ur-Entwürfe i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG. Den Gestaltungen der Ur-Porsche, auf die die Nachvergütungsansprüche gestützt würden, komme angesichts ihres Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung der erheblichen Weiterentwicklung der Karosserieform des Porsche 911 nicht verletzt sei. Offen blieb in dem Verfahren, ob Komenda tatsächlich als der maßgebliche Designer und Urheber des Porsche 356 und Ur-911 war.

Pressemeldung des LG Stuttgart bei Juris.

Zu den Auswirkungen der BGH-Urteile "Seilzirkus" und "Geburtstagszug" auf die Vergütungsansprüche von Schöpfern von Gebrauchskunst insb. im Automobilbereich vgl. den Aufsatz von RA Dr. Urs Verweyen mit RA'in Melanie Richter: "Urheberrechtsschutz für Produkt- und Industriedesign – Handlungsbedarf für Unternehmen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug'" in der jur. Fachzeitschrift 'Recht der Automobilwirtschaft (RAW)', Ausgabe 1/2014, S. 12 ff.

Zu dem eher engen urheberrechtlichen Schutzbereich bei Gebrauchsgestaltungen vgl. den Aufsatz von RA Dr. Urs Verweyen mit RA'in Melanie Richter: "Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug' – erste Instanzrechtsprechung" in der jur. Fachzeitschrift MMR, Ausgabe 3/2015, S. 156 ff., sowie die Urteilsanmerkung von RA Dr. Urs Verweyen "OLG München und LG München I: Nachvergütungsanspruch für Unternehmenslogo" in MMR-Aktuell 8/2015, und zur Kicker-Stecktabelle-Entscheidung des OLG Nürnberg, sowie das Editorial von RA Dr. Urs Verweyen zu BGH-Geburtstagszug-Entscheidung "Die Karawane zieht weiter" in der jur. Fachzeitschrift MMR, Ausgabe 12/2014, S. 785 f.

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