Mit Urteil vom 8. September 2016 hat der EuGH seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Setzens von Hyperlinks konkretisiert. Entgegen des Schlussantrags des Generalanwalts Melchior Wathelet vom 7. April 2016 stellt der EuGH bei der Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit neben der Frage, ob das urheberrechtlich geschützte Werk auf der anderen Website mit oder ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht wurde, maßgeblich auf die Intention des Linksetzers ab: ... mehr Wird der Link ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Werks gesetzt, liegt laut EuGH keine "öffentliche Wiedergabe" und damit auch keine urheberrechtsrelevante Handlung vor. Sobald der Linksetzer die Links jedoch mit Gewinnerzielungsabsicht bereitstellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten und eine Urheberrechtsverletzung gegeben. Siehe auch: Pressemitteilung des EuGH vom 8. September 2016 sowie die Meldung bei Heise. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier auf der Seite des EuGH.