EuGH: Jailbreak grundsätzlich zulässig

In einer ausführlichen Meldung berichtet heise über die heutige Entscheidung des EuGH in der Rs. C-355/12 zur Zulässigkeit des "Knackens" bzw. der Umgehung von DRM-Maßnahmen und ähnlichen technischen Schutzmaßnahmen i.S.v. Art. 6 Abs. 3 RiL 2001/29/EG bzw. § 95a UrhG auf Geräten wie z.B. Spielekonsolen (konkret ging es um eine Nintendo-Spielekonsole), sog. "Jailbreaking".
Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass Jailbreaking in der EU grundsätzlich zulässig ist, und zwar auch für kommerzielle Zwecke. DRM-Maßnahmen sind demnach nur insoweit geschützt (und dürfen nicht umgangen werden), wie dadurch eine illegale Nutzung geschützter Werke verhindert werden soll. Dienen solche Maßnahmen hingegen andere Zwecken, so sei "zu prüfen, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten. Dazu sollten insbesondere die Kosten für die verschiedenen Arten technischer Maßnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung und ein Vergleich der Wirksamkeit dieser verschiedenen Arten technischer Maßnahmen in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen berücksichtigt werden, wobei diese Wirksamkeit jedoch nicht absolut sein muss. Außerdem wird das nationale Gericht den Zweck der Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die zur Umgehung der genannten technischen Maßnahmen geeignet sind, zu prüfen haben. Dabei wird es je nach den gegebenen Umständen besonders auf den Nachweis ankommen, in welcher Weise Dritte diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile tatsächlich verwenden. Das nationale Gericht kann u. a prüfen, wie oft diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile unter Verletzung des Urheberrechts tatsächlich verwendet werden und wie oft sie zu Zwecken verwendet werden, die dieses Recht nicht verletzen."
Demnach ist eine überbordende Abschottung derartiger System nur im Rahmen einer engen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zulässig: "In diesem Zusammenhang muss geprüft werden, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter, für die es keiner Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte bedarf, hätten führen können, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen geboten hätten."
Nicht maßgeblich ist hingegen, welchen speziellen Verwendungszweck der Hersteller bzw. die Rechteinhaber dem jeweiligen Geräte zugedacht haben.
Auch der BGH hatte sich mit dieser Frage bereits zu befassen und ebenfalls eine (zZ noch offene) Vorlagefrage an den EuGH gerichtet.
Zur Situation in den USA vgl. hier.

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