EUGH: Direktübertragungen und Live-Streams nicht durch Urheberrechtsrichtlinie 29/2001 EG geschützt

Mit Urteil vom 26.03.2015 in der Rs. C-279/13 des schwedische Pay-TV Senders C More Entertainment gegen Linus Sandberg hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG keinen Schutz für Live-Streams und Direktübertragungen im Internet gewährt. Ein solcher Schutz könne ggf. nur durch nationales Recht in Einklang mit der  Urheberrechtsrichtlinie geschaffen werden. Sandberg hatte es Besuchern seiner Website ermöglicht von C More Entertainment veranstalteten Direktübertragungen zweier Eishockeyspiele über einen Hyperlink direkt auf die Live-Streams unentgeltlich zu verfolgen.

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