"Fack Ju Göhte" (EuG, Urt. v. 24. Januar 2018, Rs. T 69/17 – Constantin Film Produktion GmbH ./. EUIPO)

Das Gericht der europäischen Union (EuG; vormals europäisches Gericht erster Instanz) hat mit heutigem Urteil vom 24. Januar 2018 in der Rechtssache T 69/17 die Klage der Constantin Film Produktion GmbH gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) gegen die Zurückweisung der Eintragung der (Wort-) Marke "Fack Ju Göhte" abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts verstoße die Wortfolge gegen die guten Sitten, was ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle, wonach "Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind." >>

Wohl zutreffend erkennt das Gericht zunächst, dass der "durchschnittliche Verbraucher feststellen [wird], dass das angemeldete Zeichen dem häufig verwendeten und weit verbreiteten englischen Ausdruck „fuck you" ähnlich ist, dem die Klägerin den Bestandteil „Göhte" hinzugefügt hat, der dem Familiennamen des Schriftstellers und Dichters Johann Wolfgang von Goethe ähnlich ist."

Dem Gericht ist auch bekannt, dass sich der Sinn des Begriffs „fuck" weiterentwickelt hat und vom Zusammenhang abhängt, in dem er verwendet wird; er bleibe aber durch eine "ihm innewohnende Vulgarität geprägt": 

"Wenn dem englischen Ausdruck „fuck you" in seiner ureigenen Bedeutung also eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er von Vulgarität geprägt ist, so wird er doch auch, … in einem anderen Zusammenhang verwendet, um Wut, Enttäuschung oder Missachtung gegenüber einem anderen zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt dieser Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt und der am Ende des in Rede stehenden Zeichens hinzugefügte Bestandteil „Göhte" ermöglicht zwar eine Bestimmung des „Adressaten" der Wörter am Anfang des Zeichens, ist aber nicht geeignet, die Vulgarität abzumildern."

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Film „Fack Ju Göhte" seit seinem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde, denn dies bedeute nicht, dass "die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von dem angemeldeten Zeichen schockiert wären."
Ob auch die von dem Gericht angemerkte "fehlerhafte Rechtschreibung" eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, ist nicht bekannt.

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