Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften rechtswidrig — Handlungsbedarf! (BGH, Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 198/13 – Verlegeranteil, Vogel ./. VG Wort)

Mit Urteil vom 21. April 2016 hat der BGH erwartungsgemäß die seit Jahrzehnten praktizierte Ausschüttungspraxis der VG Wort und anderer Verwertungsgesellschaften als rechtswidrig verurteilt und gekippt (BGH, Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 198/13 – Vogel ./. VG Wort). Die Verwertungsgesellschaften wie VG Wort, GEMA und VG Bild-Kunst dürfen und durften keine Einnahmen aus Urheberrechten pauschal an Verlage und andere Verwerter (Bildagenturen, Musikverleger, etc.) ausschütten. Diese Gelder stehen ausschließlich den Autoren, Künstlern und anderen Urhebern zu. Der BGH folgt damit der Reprobel-Entscheidung des EuGH und den Vorinstanzen LG München I und OLG München. ... mehr

Nun steht "schwarz auf weiß" fest, dass die Verwertungsgesellschaften, die diese rechtswidrige Ausschüttungspraxis seit Jahrzehnten praktizieren, die Autoren, Musikkomponisten und -texter, Bildkünstler u.a. Jahr für Jahr um erhebliche Einnahmen (allein bei der VG Wort wohl in zweistelliger Millionenhöhe) gebracht haben.
Den Urhebern stehen nun ganz erhebliche Nachforderungen gegen die Verwertungsgesellschaften zu (und zwar nach unsere Auffassung für die letzen 10 Jahre)!

VG Wort und Börsenverein kritisieren in ihren ersten Stellungnahmen die Entscheidung des BGH heftig. Der Börsenverein spricht von einem "schweren Schlag für die einzigartige Verlagskultur in Deutschland", bezeichnet das Urteil des BGH als "verfassungsrechtlich und kulturpolitisch problematisch" und verbindet dies mit dem Ruf nach Gesetzgeber und Politik. Unter geht in diesen und anderen ersten Stellungnahmen, dass die heutige Entscheidung des BGH erneut nur bestätigt, dass die VG Wort, wie andere deutsche Verwertungsgesellschaften auch, seit Jahr und Tag "ihren" Urhebern, den Autoren, Musikschaffende, Fotografen und anderen Bildkünstlern, rechtswidrig und in erheblichem Umfang (allein bei der VG Wort wohl in zweistelliger Millionenhöhe) Zahlungen vorenthalten haben. Die heutige Entscheidung des BGH ist daher eine gute Nachricht für die Urheber, die künftige deutlich höhere Ausschüttungen erwarten dürfen, wodurch sich ihre all zu oft prekären wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig verbessern sollte (vgl. auch die Stellungnahme von Julia Reda, MdEP).

Zudem stehen den Urhebern nun ganz erhebliche Nachforderungen gegen die Verwertungsgesellschaften zu!

Pressemeldung des BGH:

Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13 – Verlegeranteil

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

Die Beklagte ist – so der Bundesgerichtshof – nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte – so der Bundesgerichtshof weiter – bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 O 28640/11; OLG München – Urteil vom 17. Oktober 2013 – 6 U 2492/1

Siehe auch Meldungen bei FAZ und SZ und nochmal SZ.

Auf boersenblatt.net findet sich ein Interview mit dem Kläger des Verfahrens, Martin Vogel. Auf Übermedien findet sich eine Stellungnahme von Martin Vogel zum Urteil.

In Heft 6 der jur. Fachzeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis WRP hat RA Dr. Urs Verweyen eine Stellungnahme (Editorial) zum VG Wort-Urteil geschrieben, s. hier: Verweyen, Editorial BGH Verlegeranteil, WRP 06/2016 (mit freundlicher Genehmigung des Verlags).

UPDATE 1. Juli 2016: RA Dr. Urs Verweyen wird am 6. Juli 2016 im Deutschen Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Rechtsausschuss) als Sachverständiger u.a. zu dem Thema "Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen gemeinsamer Verwertungsgesellschaften – Konsequenzen aus dem Urteil des BGH vom 21.4.2016, I ZR 198/13 – Verlegerbeteiligung" Stellung nehmen.

+49 30 5156599-80
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