Mit Beschluss vom 10. April 2014 (Az. I ZR 46/12 – Die Realität) hat der Bundesgerichtshof sein bisheriges Verständnis der urheberrechtlichen Relevanz von sog. "Framing" bekräftigt und beschlossen, dass er seine entsprechende Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof EuGH vom 16. Mai 2013 aufrecht erhält. ... mehr Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hatte der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (RiL 2001/29/EG) die Frage gestellt, ob sog. "Framing", d.h. die "Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite" eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie und damit eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Nutzungshandlung darstellt. Mit Urteil vom 13. Februar 2014 hatte der EuGH in einem anderen Verfahren (EuGH, Rs. C-466/12 – Svensson u.a./Retriever Sverige) entschieden, "dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe … vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind." Nachfolgend hat der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs den BGH um Mitteilung gebeten, ob er sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte. Mit Beschluss vom 10. April 2014 hat der BGH mitgeteilt, dass seine Vorlagefrage zum "Framing" auch unter Berücksichtigung der "Link"-Entscheidung des EuGH nicht zweifelsfrei beantwortet sei. Mit dem Setzen eines Text-Links auf eine Drittseite einerseits, und dem Einbetten von Inhalten im Wege des Framing in die eigene Seite andererseits, handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte. Bei Framing erscheine ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem Rahmen (Frame) eingebettet auf/in der eigenen Seite, während der Nutzer bei Anklicken eines (Text-/Hyper-) Links auf eine andere Seite weitergeleitet bzw. verwiesen werde (und zwar auch, "wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt"). Der BGH gibt zu verstehen, dass er weiterhin, auch nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. C-466/12 – Svensson u.a./Retriever Sverige, davon ausgeht, dass es sich mit der Einbettung fremder Inhalte im Wege des "Framing" um eine urheberrechtlich relevante, öffentliche Wiedergabe handelt. Sollte der EuGH dies bestätigen, so wäre das Einbetten von Drittinhalten in eine Internetseite im Wege des Framing eine erlaubnispflichtige Nutzung im Sinne des Urheberrechts und unterläge dem Verbotsrecht des Rechteinhabers des eingebetteten Werks.