Nach dem EuGH mit Urteil vom 12. 11. 2015, Rs. C‑572/13 – Reprobel die in Belgien praktizierte Beteiligung der Verlage und andere Verwerter an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften als unvereinbar mit den europarechtlichen Vorgaben der InfoSoc-RiL und als rechtswidrig verurteilt hatte, hat der BGH mit heutigem Urteil in der Sache Vogel ./. VG Wort (Az. I ZR 198/13) für die deutschen Verwertungsgesellschaften ebenso entschieden und damit die langjährige Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst, GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften für rechtswidrig erklärt. Der BGH bestätigt damit auch das Urteil des Vorinstanzen, OLG München und LG München I.
Autoren, Schriftstellern, Fotografen, Musikkomponisten und Textdichtern und anderen Urhebern stehen damit erhebliche Nachforderungen und Schadensersatzansprüche gegen ihre Verwertungsgesellschaften zu. Wissenschaftsautoren haben z.B. bisher von der VG Wort nur die Hälfte desjenigen erhalten, was Ihnen eigentlich zusteht.
Die Verwertungsgesellschaften versuchen diese Ansprüche der Urheber möglichst einzuschränken, Insb. behaupten sie, dass sie der einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Das erscheint äußerst zweifelhaft; wir gehen von einer zehnjährigen Verjährungsfrist aus, so dass Korrekturen und Nachforderungen für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können.
Für die Urheber besteht nun Handlungsbedarf: Sie müssen Ihre Ansprüche bei den Verwertungsgesellschaften anmelden und ggf. klageweise durchsetzen. Schon vor der heutigen Entscheidung des BGH haben einige Instanzgerichte entsprechende Klagen der Urheber positiv beschieden. Die Verwertungsgesellschaften werden entsprechende Rückforderungen gegen die Verlage und andere Verwerter, die sie bisher rechtswidrig begünstigt und rechtswidrig an den Ausschüttungen beteiligt hatten, geltend machen müssen.
Gerne stehen wir für die Prüfung Ihrer Ansprüche und für Rückfragen zu Verfügung!