Öffentliche Wiedergabe und "Neues Publikum" (BGH, Urteil vom 10.01.2019, Az. I ZR 267/15 – Cordoba II)

Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (Az. I ZR 267/15, "Cordoba II") hat der BGH nach Vorlage an den EuGH die Frage entschieden, ob ein öffentliches Zugänglichmachen bzw. eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. §§ 15 Abs. 2 und 3, 19a UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auch dann vorliegt, wenn eine zumindest als Lichtbild urheberrechtlich geschützte Fotografie (hier: der spanischen Stadt Cordoba) auf einen eigenen Server kopiert und auf einer Internetseite veröffentlicht wird, wenn die Fotografie bereits zuvor mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ohne jeden Kopierschutz auf einer anderen Internetseite frei zugänglich war. Der BGH hat dies bejaht und der Unterlassungsklage des Fotografen überwiegend stattgegeben. Insb. läge eine öffentliche Wiedergabe vor, die sich auch an ein "neues Publikum" richte: ... mehr

"(3) Im Streitfall liegen auch die weiteren vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe vor.

Für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 24 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 37 = WRP 2018, 701 – Krankenhausradio, mwN; vgl. aber auch (zur Kabelweitersendung) EuGH, Urteil vom 16. März 2017 – C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 – AKM/Zürs.net; Malenovský in medien und recht 3/18 – Beilage, S. 14, 17 f.).

Im vorliegenden Fall ist zwar sowohl die ursprüngliche Wiedergabe des Werks auf der Website "www.s.de" als auch dessen spätere Wiedergabe auf der Website der Gesamtschule W. unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens erfolgt (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 25 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 29 bis 31 – Cordoba I). Die Wiedergabe erfolgte aber für ein "neues Publikum" (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 26 bis 47 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, ein Eingriff in das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen sei ausgeschlossen, weil die Fotografie bereits vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule mit Zustimmung des Klägers auf der Internetseite des Online-Reisemagazin-Portals "s.de" öffentlich zugänglich gewesen sei.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Einstellen einer Fotografie auf einer Website (auch dann) erfasst, wenn diese Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Zugänglichmachung eines geschützten Werks über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt war, nicht zu einer Wiedergabe des fraglichen Werks für ein neues Publikum führt, wenn die Werke auf der anderen Website ohne beschränkende Maßnahmen mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren, ist auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 37 bis 46 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff)."

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