Mit Urteil vom 05.01.2022, Az. 30 C 4113/20 (47) hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschiednen dass bei einer unterlassenen Namensnennung des Fotografen (vgl. § 13 UrhG) dann kein Schadensersatz nach sich zieht, wenn der Fotograf dadurch keinen Nachteile, insb. einen entgangenen Werbeeffekt und entgangene Aufträge, erleidet. ... mehr Streitgegenständlich waren zwei Fotografien mit Stadtansichten, die der Fotograf auf Wikimedia mit GNU-Lizenz für freie Dokumentation und der Creative-Commons-Lizenz 'Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert' eingestellt hatte. Die Klägerin (der negativen Feststellungsklage) hatte die Bilder auf ihrer eigenen Internetseite genutzt, ohne den Fotografen zu nennen. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. konnte hier keinen ersatzfähigen Schaden erkennen: "Dennoch ist kein in Geld bezifferbarer Schaden entstanden. Zwar würden in Fällen wie dem vorliegenden die Lizenzpartner grundsätzlich eine Lizenzgebühr vereinbaren, da die Verwendung ohne Namensnennung einen Vorteil des Verwenders darstellt (OLG Frankfurt am Main ZUM-RD 2020, 443). Grundlage für die Schadensermittlung ist jedoch der Verlust, den der Urheber durch den entgangenen Werbeeffekt erleidet (OLG Frankfurt am Main ZUM-RD 2020, 443). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten Aufträge dadurch entgangen sind, dass die Klägerin seine Bilder verwendete. Es handelt sich nicht um Bilder, die sich von zahlreichen anderen Stadtansichten abheben würden oder sonst einen besonderen Werbewert hätten. Gerade bei derlei Fotografien ist nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Dritte bei Betrachtung der Fotos unter Nennung des Namens des Urhebers nach diesem gesucht und ihm Aufträge erteilt hätten. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Verwendung der Bilder einen Gewinn erzielte, der unter dem Gesichtspunkt des Verletzergewinns herauszugeben wäre."