Kein Fairness-Ausgleich / angemessene Nachvergütung für VW Beetle (LG Braunschweig, Urt. v. 19.06.2019, Az. 9 O 3006/17, nrk)

Mit Urteil vom 19. Juni 2019 (Az. 9 O 3006/17, nrk) hat das Landgericht Braunschweig die Klage der Erbin eines als Konstrukteur an der Entwicklung des ersten VW Käfer beteiligten Angestellten auf Zahlung einer angemessenen Nachvergütung nach § 32a UrhG (sog. Fairness-Ausgleich) abgewiesen. ... mehr

Wie schon hinsichtlich des Ur-Porsches hatte die Klägerin geltend gemacht, dass ihr Vater Erwin Franz Komenda, der ab 1931 bei Porsche gearbeitet hatte, der Schöpfer des Ur-Käfers im urheberrechtlichen Sinn sei und sich sein Werk (die äußere Form des Ur-Käfers) bis heute in dem moderten VW Beetle fortsetze. Wegen des großen Verkaufserfolgs des VW Käfers und VW Beetle stehe ihr daher eine weitere Vergütung nach § 32a UrhG (Fairness-Ausgleich) zu.

Anders als das LG Stuttgart hins. des Ur-Porsches (Urt. v. 26. Juli 2018 (Az. 17 O 1324/17) hat das Landgericht (unter Beachtung der nach seiner Ansicht maßgeblichen damaligen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, vor den Entscheidungen BGH – Seilzirkus und BGH – Geburtstagszug) die Urheberrechtsfähigkeit des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst anhand von Zeichnungen verneint. Es hat dazu festgestellt, dass es zur Zeit der Anfertigung der Entwürfe bereits zahlreiche Konzepte von Fahrzeugen mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube und dem in die herabgezogene Motorhaube übergehenden Heck gegeben habe, u.a. die Fahrzeugmodelle Tatra V570 und Mercedes Typ 130.

Zudem hat das Landgericht Braunschweig einen übereinstimmenden Gesamteindruck des ab 2014 gebaute VW Beetle mit dem Ur-Käfer verneint und ist daher von eine sog. "freien Bearbeitung" i.S.v. § 24 UrhG a.F. (heute teilweise aufgegangen in § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG) ausgegangen; aus dem Urteil:

"Nach Auffassung der Kammer sind die Grundsätze der Geburtstagszug-Entscheidung nicht auf Schöpfungen vor dem Inkrafttreten des UrhG am 01.01.1966 anwendbar. 

Danach ist es nach Auffassung der Kammer möglich § 32a UrhG auch auf Verträge/Schöpfungen vor 1966 anzuwenden, wenn die Verwertungshandlungen nach dem 28.03.2002 vorgenommen worden sind. Die Frage der Schutzfähigkeit eines Werkes der angewandten Kunst, welches vor dem Inkrafttreten des UrhG geschaffen wurde, beurteilt sich dagegen nach altem Recht.

c)

Es gelten für die Schutzfähigkeit damit folgende Maßstäbe, die vom RG entwickelt worden sind:

aa)

Es muss eine eigenpersönliche geistige Schöpfung vorliegen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist. Wenn es dabei auch auf den höheren oder geringeren Kunstwert an sich nicht ankommt, so ist doch zur Abgrenzung gegenüber dem Geschmacksmuster daran festzuhalten, dass bei Kunstwerken der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreichen muss, dass nach den im Leben herrschenden Anschauung noch von Kunst gesprochen werden kann. Es ist daher zu prüfen ob durch die Art und Weise der Ausführung eine eigenartige, zur Anregung des ästhetischen Gefühls geeignete Wirkung erzielt wird. Den Maßstab hierfür bildet der Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken aller wesentlichen Eigenschaften ergibt. Für die Frage der Abgrenzung des Kunstwerks zum Geschmacksmusterschutz kommt es auf den Grad des Schönheitsgehalts an. Dieser muss beim Kunstwerk so groß sein, dass nach der im Leben herrschenden Anschauung noch von Kunst gesprochen werden kann. Die gegenüber dem Geschmacksmuster bestehende Grenze darf nicht zu niedrig angesetzt werden (RG in RGZ 155, 199).

Dem folgte der BGH bis zur Geburtstagszug- Entscheidung:

Das abgrenzende Kriterium zu dem bloßen Geschmacksmuster liegt somit in dem, von einem Kunstwerk zu fordernden, ästhetischen Überschuss, der sich aus der erkennbaren Gestaltung eines besonderen künstlerischen Formgedankens ergibt. Bei der Prüfung aber, ob der ästhetische Gehalt ausreicht, die Kunstwerkeigenschaft eines Erzeugnisses zu begründen, müssen strenge Anforderungen gestellt werden. Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, nicht nur von einer geschmacklichen, sondern einer künstlerischen Leistung zu sprechen (vgl. BGH GRUR 1957, 291 – Europapost).

bb)

Bei Prüfung der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt vorliegt, sind diejenigen Formungselemente nicht zu berücksichtigen, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination untereinander oder mit einem neuen Element eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist, weil es andernfalls an der erforderlichen Eigentümlichkeit fehlt (BGH GRUR 1959, 289 [290] – Rosenthal-Vase; BGH GRUR 1961, 635, [6379 Stahlrohrstuhl II).

cc)

Nur solche Merkmale eines Gebrauchsgegenstands können Urheberrechtsschutz begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind.

Technisch bedingt sind diejenigen Merkmale eines Gebrauchsgegenstands, ohne die er nicht funktionieren könnte. Dazu gehören sowohl Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wählbar oder austauschbar sind. Soweit die Gestaltung solcher Merkmale allein auf technischen Erfordernissen beruht, können sie einem Gebrauchsgegenstand keinen Urheberrechtsschutz verleihen. Das folgt bereits daraus, dass nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke urheberrechtlich geschützt sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist.

dd)

Für die Beurteilung kommt es allein auf die Anschauungen zum Zeitpunkt der Schöpfung an. Ein etwaiger Wandel der Anschauungen ist nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 1961, 635 [638] – Stahlrohrstuhl). Der Umstand, dass der Käfer – aus streitigen Gründen – später, nach der klägerischen Einschätzung, zur Designikone, zum Kultobjekt und zum Kunstgegenstand wurde, bleibt unberücksichtigt.

8.

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 kein schutzfähiges Werk dar.

a)

Es gab zu diesem Zeitpunkt bereits einen umfangreichen Formenschatz, der die wesentlichen Gestaltungselemente der Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 vorwegnimmt.

Der Prototyp des Tatra V570 (1931) war wie folgt gestaltet: … Das Konzept von Barényi von 1926 (Anlage B8) war wie folgt gestaltet: … Der Mercedes Typ 130h war wie folgt gestaltet: … Der Standard Superior von 1033 (B23) war wie folgt gestaltet: … Der NSU Typ 32 ist nicht K. zuzuordnen (vgl. o.) Er war wie folgt gestaltet: …

b)

Bei der Gestaltungsfreiheit für Kraftfahrzeuge bestehen Besonderheiten. Es sind zahlreiche technische Vorgaben einzuhalten. Das gilt in erster Linie für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl z. B. hinsichtlich Torsions- und Biegesteifigkeit der in der Regel selbsttragenden Karosserie, die Aerodynamik („cw-Wert"), die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile (z. B. versenkbare Seitenscheiben), die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen (z. B. Position der Leuchten, Neigungswinkel für verzerr- und blendfreie Frontscheibe), aber auch für passive Elemente wie Unfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern usw. (vgl. etwa Balzer et al., Hdb. d. Kfz-Technik, Bd. 2, S. 76 ff. [Karosserietechnik]; Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 24. Aufl. [2002], S. 792 ff.). Der Gestaltungsfreiheit eines Designers sind damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto stets dominant bleibt (so BPatG GRUR 2005, 330 – Fahrzeugkarosserie).

Zutreffend hat das Landgericht Stuttgart für den P. 911 darauf hingewiesen, dass zahlreiche Gestaltungsmerkmale technisch vorgegeben sind. Dies gilt u. a. für die Anbringung der Frontscheinwerfer die am rechten und linken Fahrzeugrand angebracht werden müssen. Die Vorgabe des möglichst geringen Luftwiderstandes konnte durch die integrierten und schräggestellten Schweinwerfer weiter umgesetzt werden.

Die Kotflügel müssen geeignet sein, die darunterliegenden Räder abzudecken. Die technische Entscheidung, den luftgekühlten Motor des Fahrzeuges im Heck unterzubringen, hat zur Konsequenz, dass Lüftungsschlitze oder ein Kühlergrill an der Front nicht erforderlich sind. Stattdessen sind Lüftungsschlitze am Heck vorzusehen.

Hier gab es durch das gegebene Fahrzeugkonzept (Exposé Anlage B5) zahlreiche technische Vorgaben. Vorgesehen war ein Rohrrahmen mit Einzelradaufhängung, der Heckmotor mit Heckantrieb. Die technischen Elemente „Zentralrohrrahmen" und „Heckmotor" waren dabei schon vom Tatra V570 und dem Konzept von Barényi bekannt (Klageschrift S. 15). Die Karosserie sollte die ideale Stromlinienform einhalten und einen möglichst großen Fahrgastraum enthalten.

c)

Die Elemente, die einen Werkschutz der Zeichnungen in den Anlagen K7 oder K8 begründen könnten, sind daher zum Teil technisch bedingt aber im Wesentlichen dem vorbekannten Formenschatz entnommen. …

Unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes und der technischen Vorgaben kann bei den Zeichnungen nach der im Leben herrschenden Anschauung nicht von Kunst gesprochen werden.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gestaltung in den 1930er Jahren der Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung dienen sollte. Es ging nicht um Kunst, sondern um eine technische Lösung. Es sollte ein reiner Gebrauchsgegenstand geschaffen werden. In der von der Klägerin vorgelegten Anlage K24 heißt es auf S. 35 zur „Volkswagen-Karosserie": „ihre Form ergab sich aus den damaligen Tendenzen zur „Stromlinie und aus dem vom P. aufgestellten Lastenheft" (…).

In dem Exposé (Anlage B5) spielte die Gestaltung zunächst keine Rolle. Im Anhang geht es zunächst um das Fahrgestell und technische Vorgaben zu Rahmen, Federung, Lenkung usw. Auch bei der Karosserie stehen technische Vorgaben bzw. Wirkungen im Vordergrund: Anpassung an die Stromlinienform, bequeme Sitzverteilung, leichte Anbringung des Wagenkastens, geringer Luftwiderstand. Erst ganz zum Schluss wird das „harmonische Aussehen" erwähnt.

Dies wird auch im Kommentar der Autozeitung von 1933 zum Mercedes Typ 130 deutlich. Die äußere Form wird wegen des technisch überlegenen Konzepts in Kauf genommen.

Der Arbeitsvertrag von 1931 (Anlage K1a) hat auch nicht die Gestaltung mit künstlerischem Anspruch, sondern die „Lösungen auf motorischem und fahrzeugtechnischen Gebiete" im Blick.

Dass es um Technik und nicht um besonders ästhetische Gestaltung ging, zeigt auch der Umstand, dass es im Laufe der Entwicklung zahlreiche Änderungen und Varianten gab (Anlage B7). Es sollte die beste technische Lösung gefunden werden und nicht ein künstlerisches Design. Alle Belege für die besondere Wirkung des Designs des Käfers stammen nicht aus der Zeit der Schöpfung, sondern sind Jahrzehnte später entstanden.

d)
Eine andere Beurteilung der Werkqualität folgt auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (Anlagen K67, a), b)).

Wie das Landgericht Stuttgart (S. 37) ist auch die Kammer der Auffassung, dass die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Umsetzung des Goldenen Schnittes für die Beurteilung der künstlerischen Leistung nicht maßgeblich sind.

Der Goldene Schnitt ist eine seit der Antike bekannte Gestaltungsregel und bezeichnet das Teilungsverhältnis zweier Größen zueinander. Eine Strecke wird so unterteilt, dass das Verhältnis der kleineren Teilstrecke (b) zur größeren Teilstrecke (a) dem der größeren Strecke zur Gesamtstrecke (a+b) entspricht. Das ergibt die Formel a / b = ( a + b ) / a (https://www.whitewall.com/de/mag/goldener-schnitt abgerufen 31.05.2019 um 09:59). Dieses Verhältnis soll als besonders harmonisch empfunden werden.

Nach Auffassung der Kammer ist die Anwendung des Goldenen Schnittes für die Beurteilung der Werkqualität nur sehr eingeschränkt geeignet. Ellipsen, Diagonalen, „goldene Dreiecke" und „goldene Rechtecke" lassen sich letztlich in beliebiger Weise über ausgewählte Objekte legen, um vermeintliche Übereinstimmungen zu belegen. Kritiker sprechen davon, dass beim Zeichnen der Dreiecke Teile der Objekte ignoriert werden (vgl. Markowsky, Misconceptions about the Golden Ratio abgerufen unter https://www.math.cuhk.edu.hk/~pschan/uged1533/markowsky.pdf am 31.05.2019 um 10:20 Uhr) oder Zirkel beliebig angesetzt werden (https://www.suedkurier.de/ueberregional/kultur/Der-Goldene-Schnitt-und-die-Schoenheit-der-idealen-Proportion;art10399,9212504, abgerufen am 31.05. 2019 um 10:25 Uhr) man „könne den Goldenen Schnitt irgendwie in jedes Gebäude, jedes Gemälde etc. hineinmessen" (Peter, immer schön kritisch bleiben, http://www.bernhardpeter.de/Heraldik/Goldsch/seite595.htm abgerufen am 31.05.2019 um 10:30; vgl. auch Brownlee, The Golden Ratio; Designs Biggest Myth, abgerufen Uhr https://www.fastcompany.com/3044877/the-golden-ratio-designs-biggest-mytham 31.05.2019 um 10:40 Uhr).

Es kommt für die urheberrechtliche Beurteilung auf den Gesamteindruck und nicht auf eine geometrische Analyse an. Soweit nach dem Vortrag der Klägerin die Regeln des Goldenen Schnitts schon seit Jahrtausenden Anwendung finden, läge in ihrer Umsetzung für die Gestaltung eines Gebrauchsgegenstandes auch keine besondere künstlerische Leistung

e)

Die Herrn K. nach Auffassung der Klägerin zuzurechnenden Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 stellen daher kein schutzfähiges Werk da.

9.

Nach Auffassung der Kammer wäre dies auch dann der Fall, wenn man annehmen würde, dass auch für vor 1966 geschaffene Werke der angewandten Kunst die herabgesetzte Schutzschwelle der „Geburtstagszug-Entscheidung" gelten würde.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH genügt auch für angewandte Kunst, dass sie eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen" Leistung zu sprechen. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (GRUR 2014, 175, Tz. 26, 41 – Geburtstagszug).

10.

Auch wenn man entgegen der Auffassung der Kammer nicht auf die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 sondern den Ur-Käfer abstellt, bleibt es sowohl nach dem alten strengen Maßstab als auch nach den „Geburtstagszug-Grundsätzen" bei der Schutzunfähigkeit

11.

Für den Fall, dass – entgegen der Auffassung der Kammer – von einem schutzfähigen Werk auszugehen wäre, würden der Klägerin keine Ansprüche aus § 32a UrhG zustehen, da die ab 2014 produzierten Modelle Beetle und Käfer weder eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) noch eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) darstellen. Den Gestaltungen, auf die sich die Klägerin stützt, kommt angesichts des Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung der erheblichen Weiterentwicklungen der Karosserieform in den aktuellen Modellen nicht verletzt ist. Es liegt lediglich eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) vor."

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