Kein Regressanspruch gegen Medienhändler bei Verkauf eines Bootlegs (AG Plauen, Urt. v. 27.10.2021, Az. 7 C 736/20; LG Zwickau, Beschl. v. 24.05.2022, Az. 6 S 141/21)

UPDATE: Zwischenzeitlich hat das LG Zwickau mit Beschluss vom 24.05.2022, Az. 6 S 141/21, das Urteil des AG Plauen vom 27.10.2021, Az. 7 C 736/20 bestätigt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

hat das LG Zwickau, Mit Urteil vom 27.10.2021, Az. 7 C 736/20, hat das AG Plauen eine Klage gegen eine von uns vertretene Medienhändlerin auf Schadensersatz abgewiesen. Der Kläger hatte vor einigen Jahren bei unsere Mandantin eine "Alice Cooper"-CD erwerben und diese nun seinerseits (angeblich) privat auf eBay zum Verkauf angeboten. Wegen diese Angebots war er von der Hamburger Abmahnkanzlei Gutsch & Schlegel abgemahnt worden und, im einstweiligen Verfügungsverfahren, auf Unterlassen in Anspruch genommen worden, weil die Aufnahme angeblich ein Bootleg (eine nicht lizenzierte Aufnahme) gewesen sein soll. Die ihm dadurch entstandene Kosten verlangte er nun ersetzt. … mehr

Das AG Plauen hat die Klage auf Kosten des Klägers als insgesamt unbegründet abgewiesen. Ein deliktischer Anspruch gegen die von uns vertretene Medienhändlerin bestehe nicht, weil diese nicht für das Angebot des Klägers auf eBay einzustehen habe: 

"Ein Anspruch aus Delikt gegen die Beklage besteht nicht. Selbst wenn die Beklagte den Tonträger … unter Verletzung von Urheberrechten Dritter an den Beklagten verkauft hätte, stünden diesem keine Schadenersatzansprüche zu. Denn einerseits dienen die urheberrechtlichen Vorschriften nicht dem Schutz des Käufers eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands oder Rechts, sondern des Urhebers. Anderseits ist der vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte den Tonträger an ihn verkauft hat, sondern dadurch, dass der Kläger diesen in der weiteren Folge weiter veräußern wollte und ihn deshalb in Ebay feil bot."

 

"Wenn der Tonträger, wie vom Kläger behauptet tatsächlich ein Bootleg gewesen sein sollte, hätte dem Tonträger ein Rechtsmangel angehaftet. … Diese Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch lediglich dann, wenn der Rechtsmangel arglistig verschwiegen worden wäre (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Andernfalls verjähren Gewährleistungsrechte gemäß § 438 Abs. 2 Nr. 3BGB)."


Ebenfalls sei nicht feststellen, dass dieser (angebliche) Rechtsmangel von der Medienhändlerin arglistig verschweigen worden sei:

"Ein Verschweigen des Mangels setzt voraus, dass der Mangel bekannt war. … Es wird auch nicht aus der Gesamtheit ersichtlich, dass die Beklagte erkannt hatte, dass es ich bei dem verkauften Tonträger um einen Bootleg handelte. Das wäre z.E. dann der Fall, wenn bereits die Inaugenscheinnahme dies nahe legt, etwa bei ersichtlichem selbst hergestellten Tonträgers wie eine selbst gebrannt CD oder DVD.

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, besteht kein Anspruch, denn dann stünde die Frage im Raume, aus welchem Grunde der Kläger selbst vor dem An bieten des Tonträgers im Ebay, dies nicht erkannt.

Schon gar nicht kann von Arglist au gegangen werden. Arglist bezeichnet eine absichtlich, bösartige Hinterlist, die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zum Ausdruck kam. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor."


Zudem habe der Kläger dadurch, dass er sich nicht ausreichend gegen die Forderungen der Kanzlei Gutsch & Schlegel verteidigt habe, seiner Schadenminderungspflicht nicht genügt.


Auch dieser Fall zeigt, einmal mehr, dass Abmahnungen von Gutsch & Schlegel und anderen Abmahnkanzleien genau zu prüfen sind und vorschnelle Zugeständnisse unnötig teuer werden können!

Grundsätzlich müssen die (angeblichen) Rechteinhaber (bzw. deren Rechtsanwälte wie Gutsch & Schlegel) den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/ Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. ihre Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos über die gesamte Rechtekette darlegen und beweisen. Hier konnten wir oft entschiedene Lücken in der sog. rechtekette aufzeigen und die von Gutsch & Schlegel und anderen Kanzleien gegen unseren Mandaten und Mandantinnen oft zu Fall bringen!

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer (angeblicher) Händler (auch verschiedene Handelsstufen!) nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen (BGH – Der Novembermann).

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (deren Gesellschafter und Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel sind) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Letztlich wurden Abmahnungen der Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel von den Land- und Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof sogar schon als rechtsmissbräuchlich verurteilt!


Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel gehen wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen, Parallelimporten etc. u.a. der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor. In den meisten Fällen konnten wir erreichen, dass gegen unsere Mandanten keine Klagen eingereicht wurden und konnten Klagen meist erfolgreich abwehren, u.a. Klagen betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collins. Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden hier abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

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