Kein Auskunftsanspruch gegen Betreiber eines Messengers bei Persönlichkeitsrechtsverletzung (LG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2018, Az. 2-03 O 430/17)
Mit Beschluss vom 30.04.2018 zum Az. 2-03 O 430/17 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass der Betreiber eines Messengers (dort: Facebook, als Betreiber des Facebook-Messengers) nicht zur Herausgabe der Daten des Urhebers einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (Beleidigung) verpflichtet werden kann.