Das AG Frankfurt am Main hat kürzlich geurteilt, dass es ausreichen kann, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses sein WLAN-Netz mit dem werkseitig vorgegeben individuellen Passwort des WLAN-Routers schützt (Urteil v. 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12 75) und damit die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08 – "Sommer unseres Lebens", in der einem Anschlussinhaber auferlegt wurde, ein persönliches Passwort festzulegen, erweitert. Das Schutzniveau eines herstellerseitig individuell je Gerät vergebenen 13-stelligen Passworts sei nicht geringer, als das eines privat eingestellten Passworts; es komme allein darauf an, ob ein effektiver Schutz gegen Zugriffe von Dritten gewährleistet sei, nicht darauf, ob dieser werkseitig oder persönlich herbeigeführt werde.
Zudem hält das AG Frankfurt am Main den (glaubhaften)Vortrag für ausreichend, dass neben dem Anschlussinhaber weitere Familienmitglieder mit eigenen Computern generell Zugriff auf das WLAN-Netz gehabt hätten und daher auch diese die vorgeworfene Rechtsverletzung grundsätzlich begangen haben könnten. Damit habe der Beklagte einen plausiblen alternativen Geschehensablauf dargetan und seiner sekundären Darlegungslast genügt
Strenger ist in dieser Hinsicht seit jeher das AG München. In einem vor kurzem von uns betreuten Verfahren stellte das Gericht aber nunmehr fest, dass der beklagte Familienvater seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei, indem er dargelegt hat, dass seine beiden bereits volljährigen Söhne, bzw. einer davon, zum Tatzeitpunkt mit einem eigenen Computer Zugriff auf den Internetanschluss hatten bzw. gehabt haben können. dadurch sei der "sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen" und es besteh die "ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehens auf Seiten der Beklagten" (Az. 161 C 4416/13). Praktisch ist es allerdings in klassischen Familienkonstellationen oft kaum möglich, einen alternativen Geschehensablauf darzulegen, ohne gleichzeitig Familienangehörige "ans Messer zu liefern".