Kaum sind die DSGVO und das neue BDSG (2018) in Kraft getreten, schwirren schon die ersten Meldungen über Abmahnungen wegen unzulässiger Implementierungen von Google Analytics, der Verwendung von Cookies, falschen oder sogar fehlenden Datenschutzerklärungen durch das Netz.
Wenn Sie auch betroffen sind: keine Panik!
Lassen Sie sich insb. nicht von sehr kurzen Fristsetzungen unter Druck setzen (teilweise nur 2 Tage, das dürfte "unangemessen kurz" sein), sondern lassen Sie die Abmahnung von einem Fachmann prüfen. Gut möglich, dass die Abmahnung fehlerhaft und unberechtigt ist, denn auch die Abmahnanwälte können heute noch nicht abschließend wissen, wie genau die verschiedenen Vorschriften des neuen Datenschutzrechts umzusetzen sind. Viele Vorschriften nutzen vage, unbestimmte Rechtsbegriffe, die noch nicht ausreichend konturiert sind.
Zudem ist unklar, ob Wettbewerber und viele der 'einschlägigen' kommerziellen Abmahnvereine überhaupt dazu berechtigt sind, wegen (vermeintlicher) Datenschutzverstöße abzumahnen.
Trotzdem sollten Sie natürlich ihre Internetseite und Datenschutzerklärung "sauber" halten, ggf. Datenverarbeitungs-Verzeichnisse erstellen und, falls erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten ernennen.