Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es in einer aktuellen Entscheidung als zulässig angesehen, von der Internetseite eines Wettbewerbers automatisiert Daten abzurufen, um sie auf einer anderen Internetseite zu eigenen Zwecken anzuzeigen (sogenanntes "Screen Scraping") (Urteil v. 30.04.2014, I ZR 224/12 – Flugvermittlung im Internet). ... mehr Geklagt hatte die bekannte "Billig-Fluglinie" Ryanair. Sie vertreibt ihre Flüge ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callcenter und bietet dort auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter an, wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen. Das beklagte Unternehme CheapTickets betreibt im Internet ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Fluggesellschaften über eine Suchmaske suchen und sodann online buchen können. Die Flugdaten und sonstigen Informationen dazu werden automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Ryanair sah dieses automatische Abrufen als missbräuchliche Nutzung des eigenen Buchungssystems an und als unlauteren Schleichbezug gem. § 4 Nr. 10 UWG an und strebte ein Verbot eines solchen Verhaltens an. In den Vorinstanzen war Ryanair zunächst unterlegen, vor dem Oberlandesgericht hatte die Fluggesellschaft sich durchgesetzt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG nun verneint. Im Streitfall führe eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist, liege nicht vor. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetze, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten "Screen-Scraping" zuzulassen, führe nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment könne allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden werde, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann, was das Oberlandesgericht in der Berufung aber nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördere die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtere dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung, insoweit seien die Interessen der klagenden Fluggesellschaft daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht vorzugswürdig.